Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge testamentarisch
- bedacht, aber für diesen keinen Ersatzerben eingesetzt und
- ist der bedachte Abkömmling nach Errichtung des Testaments weggefallen, also beispielsweise vor Eintritt des Erbfalls verstorben,
so wird nach § 2069 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zweifel angenommen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
- Diese Auslegungsregel ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung und nicht analog anwendbar, wenn in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte die Bedachten des Erblassers sind.
Sind in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte die Bedachten, kann,
- wenn sie vor Eintritt des Erbfalls verstorben sind,
nur dann im Wege der ergänzenden Auslegung des Erblasserwillens angenommen werden, dass an deren Stelle ihre Abkömmlinge treten sollen, wenn
- es zusätzliche Anhaltspunkte hierfür in oder außerhalb des Testaments gibt,
- dass der Erblasser dies zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments so wollte, also die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 – 31 Wx 156/15 –).
Das bedeutet:
- Setzt ein Erblasser in seinem Testament Abkömmlinge von ihm als Erben ein, muss er, falls ein bedachter Abkömmling vor ihm vorverstirbt und er möchte, dass an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten sollen, nichts weiter verfügen.
- Dagegen sollte der Erblasser, wenn er in seinem Testament in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte bedenkt, zur Vermeidung von Streit, zusätzlich verfügen, wie sich die Erbfolge gestalten soll, falls einer der Bedachten vor ihm verstirbt oder aber, nach dem Tod eines Bedachten sein Testament entsprechend ändern.