…. für die ihm während der Reparaturdauer entgangene Nutzungsmöglichkeit von dem einstandspflichtigen Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung möchte.
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW
beschädigt worden ist, hat der Geschädigte
- während der Zeit, die für die Reparatur erforderlich ist,
Anspruch auf Ersatz der ihm
- entgangenen Nutzungsmöglichkeit,
wenn er
- keinen Ersatzwagen anmietet und
- über einen Nutzungswillen sowie
- über eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt,
beispielsweise, weil er das Fahrzeug
- für seinen Arbeitsweg nutzen wollte und
- es auch hätte nutzen können.
Dieser Ersatzanspruch kann allerdings
- nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit
- ausgeschlossen oder
- gemindert
sein.
So muss sich ein Geschädigter
- aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit
im Rahmen des Zumutbaren auf die
- Nutzung anderer Fahrzeuge
- wie etwa eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens
verweisen lassen.
Auch obliegt es dem Geschädigten, sollte die Reparatur seines Kraftfahrzeugs beispielsweise eine
in Anspruch nehmen, sich nach dem
für die außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen, auf eine
- zügige Erledigung des Reparaturauftrages
hinzuwirken und sich,
- wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparaturleistung in angemessener Zeit erbringen wird,
nach einem alternativen Reparaturbetrieb umzusehen.
Kommt ein Geschädigter dieser Obliegenheit
- nicht nach und
- ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal,
liegt,
- worauf das Amtsgericht (AG) Bautzen mit Urteil vom 16.09.2021 – 21 C 570/20 – hingewiesen hat,
ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor, wobei im Streitfall der Schädiger für
- eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Geschädigten und
- deren Kausalität für den Schaden
die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Geschädigten jedoch eine
trifft, der zufolge er vortragen muss,
- welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.