Tag Erschwerung

Muss der Eigentümer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einen Teil seines Schadens selbst tragen, wenn

…. ein Fahrer mit seinem Fahrzeug dagegen stößt?

Das kommt darauf an, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17 – entschieden.

Danach hat, wenn sich so ein Anstoßunfall

  • bei Tageslicht

ereignet, der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens, weil

  • bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrgenommen und bei entsprechender Aufmerksamkeit ein Zusammenstoß leicht verhindert werden kann.

Dies gilt, so das OLG, auch dann, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig so abgestellt ist, dass kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt ist, weil zur Vermeidung einer Kollision, die Stelle dann umfahren werden kann bzw. muss.

25 % des ihm bei einem Anstoßunfall entstandenen Schadens muss nach Auffassung des OLG der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs allerdings dann selbst tragen, wenn sich der Anstoßunfall

  • bei Dunkelheit

ereignete,

  • das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug infolgedessen schlecht zu sehen war

und

  • es eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte,

weil,

  • zwar auch dann der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers überwiegt,
  • der Anstoßunfall aber, wenn das Fahrzeug nicht an so einer Stelle abgestellt worden wäre, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 06.04.2018).

BGH erklärt Bankenklausel, die die Aufrechnungsmöglichkeit von Kunden einschränkt, bei Bankgeschäften mit einem Verbraucher für unwirksam

Mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel,

  • nach der „ein Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine solche Klausel auch solche Forderungen erfasst,

  • die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts erwachsen und
  • die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann

und dass,

  • durch die darin liegende Erschwerung ihres Widerrufsrechts,

Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.03.2018).