Versetzt ein als Schulhofaufsicht eingesetzter Erwachsener einem Erstklässler eine Ohrfeige kann dies,
- wenn es in der konkreten Situation das einzige angemessene Mittel ist, den Erstklässler und andere den Erwachsenen bedrängende Kinder abzuschrecken und ihre Angriffe auf ihn zuverlässig zu beenden,
nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 02.06.2016 – III-1 Ws 63/16 – hingewiesen und einen an einer Ganztagesschule als Schulhofaufsicht beschäftigten Ein-Euro-Jobber,
- der wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil eines Erstklässers angeklagt war,
freigesprochen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Angeklagte
- zunächst mit etwa 5 bis 10 Jungen aus der ersten Klasse auf dem Schulhof gespielt,
- sich aber irgendwann, als ihm das Spiel zu „wild“ wurde, in den hinteren Teil des Hofes zurückgezogen und als die Erstklässler ihn nicht in Ruhe ließen, sondern ihn auch dort, trotz verbaler Einwirkung auf sie, weiter bedrängten, teilweise auf ihn einschlugen sowie in seine Richtung spuckten,
dem, ihm am nächsten befindlichen der beteiligten Erstklässler,
- zur Abschreckung der anderen und um die auf ihn einstürmenden Kinder loszuwerden,
eine kurzzeitig schmerhafte Ohrfeige versetzt,
- woraufhin die Kinder, geschockt nach dem Schlag, auch sofort von dem Angeklagten abgelassen hatten.
Das OLG hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass die den Erstklässler etwa 10 Minuten lang schmerzende Ohrfeige durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei, weil sie
- aus objektiver, nachträglicher Sicht,
- in der konkreten Situation, in der sich der Angeklagte damals befunden habe,
- die einzige angemessene sowie geeignete Verteidigungshandlung gewesen sei, um den Angriff der Kinder zuverlässig sofort zu beenden.
Anders als die Ohrfeige, so das OLG, hätte,
- nachdem die Kinder dem Angeklagten auch schon vorher auf dem Schulhof nachgefolgt und seiner Aufforderung aufzuhören, nicht gefolgt seien,
weder die für den Angeklagten bestehenden Möglichkeiten
- sich entweder in das Schulgebäude zurückzuziehen oder
- einen hauptamtliche Lehrkraft zu Hilfe zu holen,
die sofortige Beendigung der Angriffe erwarten lassen.
Auch wenn die Angreifer aufgrund ihres Alters schuldunfähig gewesen seien, sei, so das OLG weiter, die einem der schuldunfähigen Kinder erteilte Ohrfeige geboten gewesen.
Zwar sei bei einem von schuldunfähigen Personen, insbesondere von Kindern Angegriffenen das Notwehrrecht unter Umständen dahingehend eingeschränkt, dass, wenn dies ohne substantiellen Rechtsverlust möglich ist,
- dem Angegriffenen ein Ausweichen zugemutet bzw.
- von dem Angegriffenen ein Verzicht auf maßlose Gegenwehr gefordert und
- bei aktiver Gegenwehr die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt wird,
- im Hinblick auf die durch die Notwehrhandlung verhinderte Rechtsgutsverletzung und
- die auf Seiten des Angreifers durch die Notwehrhandlung verursachte
Andererseits müsse mit milden Abwehrhandlungen wie im vorliegenden Fall selbst Bagatellangriffen schuldlos Handelnder entgegengetreten werden dürfen, zumal,
- solange diese keinen ernstzunehmenden Verletzungsrisiken ausgesetzt seien,
kein Grund bestehe,
- schuldlos handelnden Kindern eine allgemeine „Narrenfreiheit“ zu gewähren.