Tag Erwartungen

Was, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt oder abgeschlossen hat, wissen sollte

Enthält die abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung die Bedingung, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn feststeht, dass 

  • der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann und 
  • auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die 
    • der Ausbildung, 
    • den Fähigkeiten und 
    • der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht und 
  • er eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt,

sind, 

  • wenn ein Versicherter nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann und 
  • in einen anderen Beruf umschult, 

bei Ausübung des neuen Berufs 

  • mögliche Chancen und Erwartungen auf einen beruflichen Aufstieg im alten Beruf 

nicht durch die Versicherung abgesichert.

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen und mit Urteilen vom 11.05.2020 – 1 U 14/20, 1 U 15/20 – in zwei Fällen, in denen, in dem einen Fall, 

  • ein ehemaliger Heizungsmonteur, der nach einem Unfall nicht mehr als Heizungsmonteur tätig sein konnte und zum technischen Zeichner umgeschult hatte

sowie in dem weiteren Fall,

  • ein ehemaliger Estrichleger, der, nachdem er nicht mehr als Estrichleger tätig sein konnte, eine Umschulung zum Großhandelskaufmann gemacht hatte und jetzt als kaufmännischer Angestellter arbeitete, 

jeweils von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung, 

  • die die Leistungen eingestellt hatte, 

mit der Begründung, dass

  • sie zwar in den neuen Berufen so viel bzw. etwa so viel wie zuvor verdienten, die früher ausgeübten Handwerksberufe aber ein höheres Sozialprestige gehabt hätten,
  • darüber hinaus, 
    • sie aufgrund der positiven Entwicklung des Gehaltniveaus im Handwerk seit ihrem Unfall, in ihren alten Berufen mittlerweile viel mehr hätten verdienen können als jetzt in den neuen Berufen bzw. 
    • sie später einen Meistertitel erwerben und ein Firmenfahrzeug erhalten hätten, 

weiter Leistungen begehrten, entschieden, dass 

  • die Versicherung in den beiden Fällen berechtig war, die Leistungen einzustellen.

Denn, so der Senat, dass das Handwerk 

  • ein höheres Sozialprestige habe als die jetzt von den Versicherten ausgeübten Berufe 

sei durch nichts belegt und 

  • da es auf die Lebensstellung eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles ankomme,

sei nicht relevant, ob nach Eintritt des Versicherungsfalles

  • sich die Gehälter im Handwerk verbessert haben und der Versicherte eine positive Lohnentwicklung im alten Beruf mitgemacht hätte oder 
  • ein Versicherter mit einem Aufstieg im alten Beruf rechnen konnte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

OLG Oldenburg entscheidet: Bei neuem Wohnmobil darf der Motor nicht zeitweise „ruckeln“

Mit Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden,

  • dass bei einem neuen Wohnmobil ein Sachmangel vorliegt,
  • der den Käufer zum Rücktritt berechtigt,

wenn bei Fahrten mit dem Fahrzeug

  • bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und
  • bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen

in der Zeit kurz vor und bis zum Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auftritt, dessen Ursache ungeklärt ist.

Denn, so der Senat,

  • ein solches zeitweise „Ruckeln“ des Motors entspreche bei einem zu einem erheblichen Preis erworbenen Neufahrzeug nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers,
  • liege, da während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei, auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor und
  • sei dieser Mangel deswegen nicht unerheblich, weil
    • bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Motorruckeln gerechnet werden müsse und
    • wegen der nicht geklärten Ursache, die Befürchtung eines Käufers, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne, berechtig sei (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 05.07.2017 – Nr. 38/2017 –).