…. um eine Wohnung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Mit Urteil vom 14.01.2020 – 203 C 31/19 – hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg in einem Fall, in dem ein Wohnungssuchender
- mit einem türkisch klingenden Namen,
bei Bewerbungen
- bei einem großen Wohnungsunternehmen
um Wohnungsbesichtigungen,
- bei Angabe seines Namens und seiner Kontaktdaten in dem von ihm auszufüllendem Online-Formular
jeweils Absagen und
- bei Angabe eines deutsch klingenden Namens,
jeweils Einladungen zur Wohnungsbesichtigung erhalten hatte, das Wohnungsunternehmen verurteilt, dem Wohnungsbewerber,
- wegen Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft,
nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine Entschädigung von 3.000 Euro zu zahlen.
Begründet hat das AG dies damit, dass
- das durchgeführte sogenannte Testing-Verfahren im Bereich der Wohnungsmiete zulässig und
durch
- die erhaltenen Absagen bei der Angabe seines türkisch klingenden Namens sowie
- die erhaltenen Einladungen zur Wohnungsbesichtigung bei Angabe eines deutsch klingenden Namens,
die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Wohnungssuchende allein wegen seines türkisch klingenden Namens keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten habe, worin,
- nachdem er weniger günstig behandelt worden sei, als eine Peron mit deutsch klingendem Namen,
eine schuldhafte Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft nach § 19 Abs. 2 AGG liege.