…. (noch) angeordnet werden kann.
Mit Urteil vom 14.12.2020 – 4 K 612/20.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz darauf hingewiesen, dass die
- Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger
nach Ablauf der Probezeit
dann noch angeordnet werden kann, wenn
- zwischen der Anordnung und dem Verkehrsverstoß, der Anlass für die Anordnung war, ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren liegt und
- noch keine Tilgungsreife hinsichtlich der Anlasstat im Fahreignungsregister eingetreten ist
und dass eine
- zwischenzeitliche beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr
die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht hindert.
Begründet hat das VG dies damit, dass
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zulässt und somit die Anordnung auch dann noch zulässig sei, wenn
- seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit
verstrichen ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein
- Fahranfänger noch während seiner Probezeit
zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten hatte,
- einmal im April 2018 um 24 km/h sowie
- ein weiteres Mal im November 2018 um 49 km/h,
er deswegen jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet und
- nach Ablauf der Probezeit im Herbst 2019
von der zuständige Fahrerlaubnisbehörde
die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden war, hat das VG,
- trotz des Umstandes, dass es seit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung zu keinen Beanstandungen mehr gekommen war,
die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für rechtmäßig erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).