Tag Fahrleistung

Wichtig zu wissen, wenn die KFZ-Versicherung wegen Überschreitens der vereinbarten maximalen jährlichen Fahrleistung

…. und Nichtanzeige der Überschreitung Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.

Mit Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seinen PKW kaskoversichert und der Kaskoversicherer, als er Kenntnis davon erlangte, dass die

  • bei Versicherungsabschluss vereinbarte maximale Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr,
  • ohne dies anzuzeigen, 

überschritten worden war,   

  • auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) 

von dem Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe von 500 Euro verlangt hatte, entschieden, dass eine

  • Vertragsstrafenregelung in den AKB 

die eine Vertragsstrafe von 500 Euro bei Nichtanzeige der Überschreitung der jährlichen Fahrleistung vorsieht,

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   

dann unwirksam ist, wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro allgemein

  • bei einer bloßen schuldhaften Nichtanzeige und 
  • damit auch bei (einfachen) fahrlässigem Verhalten 

vorgesehen und nicht beschränkt ist auf eine 

  • vorsätzliche

Nichtanzeige.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Vertragsstrafenregelung in den AKB, die für die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro auf eine bloß 

  • schuldhafte Nichtanzeige 

der Überschreitung der vereinbarten maximalen Jahresfahrleistung abstellt, damit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe auch 

  • bei (einfach) fahrlässigem Verhalten 

vorsieht und bei einem einfach fahrlässigen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro,

  • die dann schon bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer verwirkt sein könnte, 

im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes außer Verhältnis zu dessen Folgen steht (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Ob, wenn 

  • die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschritten und 
  • dies nicht angezeigt 

worden ist, eine von der Versicherung verlangte Vertragsstrafe gezahlt werden muss, hängt danach ab, 

  • von der Formulierung der entsprechenden Vertragsstrafenregelung.

Wichtig zu wissen, wenn der Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, man

…. für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten PKWs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und nicht auf den Mietwagenkosten sitzenbleiben, sondern diese von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben möchte.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 7 U 46/17 – hat er 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass ein Unfallgeschädigter,

  • der seinen beschädigen PKW wegen der Schadensbehebung vorübergehend nicht benutzen kann und
  • deswegen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmietet,

von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Anmietung eines vergleichbares Ersatzfahrzeug

  • dann nicht erstattet verlangen kann,

wenn das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges,

  • beispielsweise wegen der geringen Fahrleistung oder
  • weil es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen werden,

nicht erforderlich war und dass ihm,

  • wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich war,
  • regelmäßig nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Nach der Entscheidung des Senats kann

  • ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag oder
  • eine vom Schadensgutachter für erforderlich gehaltenen Reparaturdauer von lediglich 4 bis 5 Arbeitstagen

ein Anhaltspunkt dafür sein,

  • dass der Geschädigte nicht darauf angewiesen war, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben und
  • somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist dem Geschädigten,

  • der Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro erstattet haben wollte,

vom Senat lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 115 Euro zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2018).