…. für die Alarmauslösung aber nicht feststellbar ist.
Mit Urteil vom 15.04.2020 – 3 K 1063/19 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass, wenn
- eine von einem Hausbesitzer installierte Alarmanlage Alarm auslöst,
- er darauf hin die Polizei verständigt und
- die Polizei den Anruf zum Anlass nimmt, zu dem Anwesen auszurücken,
der Hausbesitzer die
- landesrechtlich für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vorgesehene
Gebühr nicht nur dann zu tragen hat, wenn
- es sich um einen „echten“ Fehlalarm gehandelt hat,
sondern auch dann tragen muss, wenn
- weder Einbruchsspuren,
- noch sonstige Umstände
feststellbar sind, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten,
- also die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.
Dass als ungerechtfertigte Auslösung auch ein Alarm gilt,
- für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist,
hat die Kammer u.a. damit begründet, dass
- den Nachweis, dass die Alarmierung nicht gerechtfertigt war, nicht die Polizei führen müsse und
ein Polizeieinsatz aufgrund der Auslösung einer Alarmanlage
- zwar auch im öffentlichen Interesse, nämlich zur möglichen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten, aber
in erster Linie im Interesse desjenigen erfolgt, der sich
- zum Schutz seines Eigentums
einer,
- die Benachrichtigung der Polizei bei Alarmauslösung bezweckenden,
Alarmanlage bedient (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).