OLG Frankfurt entscheidet: Landkreis muss der Mutter eines einjährigen Sohnes 23.000 Euro Verdienstausfall wegen

…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.

Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs

  • von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis 

kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis   

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder 

  • ab Vollendung des ersten Lebensjahres 

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer 

  • Tageseinrichtung oder Kindertagespflege 

haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind, 

  • für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, 

einen angemessenen Platz 

  • im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens 

nachzuweisen.

Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass 

  • eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,

besteht diese Pflicht 

  • auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, 

sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten, 

  • eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf 

  • des Kindes und 
  • seiner Eltern 

in 

  • zeitlicher und 
  • räumlicher

entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)