Tag Fernmeldegeheimnis

Wichtig zu wissen für Nutzer von sozialen Netzwerken und deren Erben

Mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks, der

  • zwischen dem Erblasser und dem Betreiber des sozialen Netzwerks geschlossene

schuldrechtliche Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines „Accounts“,

  • sofern die Vererbbarkeit dieses vertraglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts nicht wirksam durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen worden ist,

nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben des Kontoinhabers übergeht und dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten

  • weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers,
  • noch das Fernmeldegeheimnis,
  • das Datenschutzrecht oder
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner des Erblassers entgegenstehen.

Danach

  • schließen Regelungen zum Gedenkzustand die Vererbbarkeit des aus dem Nutzungsverhältnis folgenden Kontozugangsrechts nicht aus und sind, ungeachtet dessen auch nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam,
  • scheitert ein Anspruch der Erben auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin vorgehaltenen Inhalten schon deshalb nicht an § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), weil der Erbe eines Kommunikationspartners nicht “anderer“ im Sinne dieser Vorschrift ist und
  • steht dem Anspruch des Erben auch Datenschutzrecht nicht entgegen, da
    • die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nur lebende Personen schützt und
    • die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der jeweiligen Inhalte für die Erben jedenfalls sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist.

Betreiber von sozialen Netzwerken müssen demzufolge nach dem Tode eines Nutzers dessen Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Verstobenen und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten gewähren.

Erben haben auf den Facebook-Account des Erblassers jedenfalls dann keinen Zugriff

…. wenn die Zustimmung hierzu nicht von allen, die mit der Verstorbenen kommuniziert haben, erteilt worden ist.

Das hat das Kammergericht (KG) in Berlin mit Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16 – entschieden und die Klage einer Mutter,

  • die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte,

abgewiesen.

Nach Auffassung des KG erstreckt sich

  • der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nämlich nicht nur auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert sind (so Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 –),
  • sondern auch auf sonstige bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind,

so dass dem Anspruch eines Erben, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten, jedenfalls dann das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen steht,

  • wenn nicht alle diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben.

Da ein solcher Verzicht aller Kommunikationspartner in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall nicht vorlag und schon deswegen jedenfalls den Eltern als Erben kein Anspruch auf Zugang zu dem Account ihrer verstorbenen Tochter zustand, ließ das KG es offen, ob Erben überhaupt in die Rechte und Pflichten eines solchen Vertrages, jedenfalls soweit es um den Erhalt der Leserecht geht, einrücken können (Quelle: Pressemitteilung des KG vom 31.05.2017 – 30/2017 –).