Obwohl eine Frau im Festzelt auf dem Cannstatter Wasen beim Tanzen auf der Bierbank an ihrem Tisch deshalb von der Bierbank gestürzt war,
- weil ein ebenfalls mit dem Rücken zu ihr auf der Bierbank an seinem Tisch tanzender Mann an ihren Rücken gestoßen war,
erhält die Frau von dem Mann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld.
Ihre Klage gegen den Mann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4000 € wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen ist vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 13.03.2017 – 13 U 165/16 – abgewiesen worden.
Grund für die Klageabweisung war, dass
- Ursache und Verlauf des Anstoßes an die Klägerin nicht geklärt werden und
dem Beklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, dass
- er selbst „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden und hierbei infolge des Verlusts des Gleichgewichts mit dem Rücken gegen die Frau gefallen sei.
Damit fehlte es aber, so der Senat, am Nachweis einer für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlichen Verletzungshandlung des Beklagten, weil hierfür nur menschliches Verhalten in Betracht kommt, das
- der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegt und
- insofern grundsätzlich beherrschbar ist.
Dass der Beklagte zum Tanzen auf eine Bierbank gestiegen war erachtete das OLG übrigens deshalb nicht als vorwerfbar, weil
- eine Vielzahl anderer Gäste ebenfalls auf den Bierbänken getanzt hatten,
- damit die Gefahr, dass Gäste auf einer wackelnden Bierbank das Gleichgewicht verlieren und stürzen können, von Anfang an für alle Personen – die Klägerin eingeschlossen – bestanden hat sowie erkennbar war und
eine über diese allgemeine Gefahr hinausgehende Gefährdung durch den Beklagten geschaffen worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.04.2017).