Mit Urteil vom 10.09.2020 – 3 K 1498/18 – hat das Sächsische Finanzgericht (FG) in einem Fall, in dem eine Frau,
- die seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I litt,
eine,
- von ihrer Krankenkasse nicht bezahlte,
Liposuktion (Fettabsaugung) hatte durchführen lassen, entschieden, dass bei einer
die Kosten der Liposuktion bei der Einkommensteuer dann als
- außergewöhnliche Belastung anerkannt,
- d.h. in Abzug gebracht
werden können, wenn
- eine ärztliche Verordnung
vorgelegen hat.
Danach handelt es sich bei einer ärztlich verordneten Liposuktion bei Lipödem
- nicht um eine Schönheitsoperation, sondern
um eine
- zwischenzeitlich von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern angesehene
risikoarme Behandlungsmethode, die
- der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und
- der Vermeidung von Folgeerkrankungen dient.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).