…. werden können.
Mit Urteil vom 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber einer bei ihm angestellten Arbeitnehmerin eine
erteilt hatte, weil von dieser die Benutzung des
Zeiterfassungssystems abgelehnt wurde, das
- mit einem Fingerabdruck-Scanner zu bedienen war und
- die Fingerlinienverzweigungen (Minutien), nicht den Fingerabdruck als Ganzes, verarbeitete,
entschieden, dass die Arbeitnehmerin
- zur Nutzung dieses Zeiterfassungssystems nicht verpflichtet ist,
- ihre Weigerung der Nutzung somit keine Pflichtverletzung dargestellt habe und sie deswegen
von dem Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann.
Begründet hat das LArbG dies damit, dass
- es sich auch bei Fingerlinienverzweigungen um biometrische Daten handle,
- um die Arbeitszeit zu erfassen, eine Verarbeitung dieser Daten nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und
- deren Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers infolgedessen nicht zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg).