Tag Folgeschäden

Was, wer eine Werkleistung in Auftrag gegeben und wegen auf einer mangelhaften Werkleistung

…. beruhender Schäden Ersatz verlangen möchte, wissen und beachten sollte.

Mit Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • wenn eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers in Form einer mangelhaften Werkleistung vorliegt,

mit dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der an die Stelle der geschuldeten Werkleistung tritt, damit das Leistungsinteresse des Bestellers erfasst und
  • der eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetzt, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist,

Ersatz für Schäden verlangt werden kann,

  • die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des geschuldeten Werks beruhen,

während mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs.1 BGB,

  • ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung,

Ersatzansprüche für über das Leistungsinteresse hinausgehende mangelbedingte Folgeschäden geltend gemacht werden können, die

  • aufgrund eines Werkmangels an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen entstanden sind und
  • durch eine Nacherfüllung der Werkleistung – weil nach dem Inhalt des Werkvertrages nicht Bestandteil der geschuldeten Werkleistung – nicht beseitigt werden können.

Wird beispielsweise eine Autowerkstatt

  • beauftragt bei einem PKW den Keilrippenriemen auszutauschen,
  • reißt der ausgetauschte Keilrippenriemen, weil er nicht richtig gespannt worden ist und
  • führt das Reißen des Keilriemens zu Schäden an anderen Teilen des Fahrzeugs,

handelt es sich somit bei dem Schadensersatzanspruch gegen den Werkstattbetreiber wegen der Schäden an den anderen Fahrzeugteilen

  • um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB,
  • der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert,

weil es hinsichtlich der anderen Fahrzeugteile

  • nicht um die Nacherfüllung des geschuldeten Keilriemenaustausches oder der vereinbarten Austauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen geht,
  • sondern um die Beseitigung weiterer, aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetretener Schäden am Kraftfahrzeug.

Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung wissen sollten

…. wenn Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht und bei dem Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume der Rasen des (Nachbar)Grundstücks beschädigt wird.

Mit Urteil vom 11.08.2017 – 26 O 8529/16 – hat das Landgericht (LG) München I darauf hingewiesen, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen (VBD) einer Wohngebäudeversicherung,

  • nach der Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht,

heißt,

  • unter § 2 Abs. 1, dass erstattet werden die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung und Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten)

sowie

  • unter § 2 Abs. 5 (Aufräumkosten für Bäume), dass versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese durch Sturm abknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist,

die Versicherung auch Folgekosten zu tragen hat,

  • die nicht unmittelbar durch das versicherte Ereignis entstehen,
  • sondern Folge der erforderlichen Beseitigung des von dem versicherten Ereignis verursachten Schadens sind,

wobei von dem Begriff Aufräumen auch erfasst wird das Fällen.

War es beispielsweise erforderlich zur Beseitigung von durch einen Sturm beschädigter Bäume über das Grundstück des Versicherungsnehmers oder das Nachbargrundstück zu fahren und sind dadurch Schäden entstanden,

  • so sind diese Kosten (beispielsweise für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche)
  • ohne weiteres als Fällungs- bzw. Aufräumkosten anzusehen und dann auch von den notwendigen Kosten im Rahmen des § 2 Abs. 5 VGB erfasst.