Tag formularmäßig

Was Verbraucher, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterschreiben

…. wissen und beachten sollten.

Sieht die formularmäßige Vergütungsvereinbarung vor, dass die Vergütung

  • sich nach dem Zeitaufwand berechnet und
  • für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ein bestimmter Vergütungssatz pro Stunde zuzüglich der Umsatzsteuer berechnet wird,

darf nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit genau nach Stunden und Minuten abgerechnet werden.

Ist bei einem solchen formularmäßig vereinbarten Zeithonorar

  • zusätzlich

eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorgesehen, also ist beispielsweise zusätzlich bestimmt,

  • dass die Abrechnung des Zeitaufwandes im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden) erfolgt,
  • für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet wird,

ist eine solche 15-Minuten-Taktung für jede angefangene Viertelstunde

  • jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Mandaten um einen Verbraucher handelt,
  • wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten

unwirksam.

Stützt ein Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch auf eine vereinbarte Zeitvergütung, trägt er im Streitfall die

  • Darlegungs- und Beweislast

dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.

Dazu müssen,

  • weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit ansonsten tatsächlich kaum kontrolliert werden kann,
  • über pauschale Angaben hinaus,

die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, also etwa,

  • welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden,
  • welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde,
  • zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder
  • zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.

Außerdem darf der zu vergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen.

Betrifft das Mandat

  • die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und
  • sieht die formularmäßige Vergütungsvereinbarung beispielsweise vor, dass
    • der Mandant in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet sowie
    • eine Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird,

ist auch eine solche Vereinbarung

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten

unwirksam.

Sieht eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung für Tätigkeiten des Sekretariats vor,

  • einen bestimmten Stundensatz (Zeithonorar) und
  • dass die Kanzlei berechtigt ist, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen,

ohne zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt

  • statt des tatsächlichen Aufwandes
  • pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit

abrechnen darf,

  • gilt insoweit gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem von seinem Arbeitgeber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten worden war,

einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber beauftragt und dieser ihn, neben einer Vollmacht, auch eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung hatte unterzeichnen lassen, die u.a. vorsah,

  • dass die Vergütung sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei berechnet,
  • für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet sowie
  • für Tätigkeiten des Sekretariats ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart wird,
  • die Kanzlei berechtigt ist, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen,
  • erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten als Arbeitszeit gelten,
  • die Abrechnung des Zeitaufwandes im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden) erfolgt,
  • für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet wird.
  • der Mandant in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet sowie
  • eine Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird.

Kann die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB im Mietvertrag formularmäßig verlängert werden?

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Detmold (vgl. Urteil vom 01.06.2011 – 10 S 14/09 –) soll es zulässig sein, die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach der

  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten verjähren,

durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag moderat zu erhöhen (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das ein Jahr).

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat dagegen mit Urteil vom 07.02.2017 – 425 C 6067/16 – entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB

  • nur individualvertraglich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB,
  • in der Regel aber nicht formularvertraglich

verlängert werden kann,

  • weil die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages gehört und
  • eine formularmäßige Verjährungsfristverlängerung deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Interessen des Vermieters vorliegen, auf die sich die Verlängerungsklausel beschränkt.

Wann sind Betriebskosten wirksam auf den Wohnungsmieter umgelegt?

Für eine – auch formularmäßige – Umlage von Betriebskosten genügt bei einem Mietvertrag über Wohnraum die Vereinbarung,

  • dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat.

Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Betriebskostenverordnung ist damit

Eine andere Beurteilung kommt allenfalls in Betracht, falls durch Zusätze oder weitere Bestimmungen im Mietvertrag unklar wird, ob „die Betriebskosten“ im Sinne sämtlicher umlegbarer Betriebskosten oder nur einzelner Betriebskostenarten gemeint sind.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 – hingewiesen.