Tag Fortbestand

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einen das Arbeitsverhältnis beendenden Aufhebungsvertrag schließen

…. wollen oder geschlossen haben, wissen sollten.

Mit Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

  • nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzubeziehen sind,

also ein das Arbeitsverhältnis beendender Aufhebungsvertrag auch dann nicht nach § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB widerrufen werden kann, wenn

  • der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde.

Unwirksam kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann sein,

  • falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist,
  • d.h. das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht beachtet worden ist.

Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die verletzt wird, wenn

  • eine Seite eine psychische Drucksituation schafft,
  • die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

In einem solchen Fall,

  • beispielsweise wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt würde,

hätte der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, d.h. der Arbeitgeber

  • müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB),
  • also den Arbeitnehmer so stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen,

was zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnis führen würde (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 07.02.2019).

Ist in einem (einheitlichen) Mietvertrag zusammen mit einer Wohnung (auch) eine Garage vermietet, ist eine Teilkündigung

…. des Mietverhältnisses durch den Vermieter, beispielsweise nur hinsichtlich der Garage, grundsätzlich nicht, sondern nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn

  • die Teilkündigung dem Interesse des Vermieters entspricht

und

  • die Interessen des Mieters nicht unzumutbar beeinträchtigt werden oder
  • sich die Weigerung des Mieters ein gleichwertiges Ersatzobjekt zu akzeptieren, als Schikane zum Nachteil des Vermieters und damit als treuwidrig im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erweist.

Darauf hat das Landgericht (LG) Bamberg mit Urteil vom 06.10.2017 – 3 S 56/16 – hingewiesen.

Begründet hat das LG dies damit, dass,

  • wenn ein Vermieter davon absieht, mit dem Mieter zwei separate, unabhängige Mietverträge abzuschließen,
  • sondern er dem Mieter in einem einheitlichem Mietvertrag eine Wohnung zusammen mit einer Garage vermietet,

die Interessen des Mieters am Fortbestand des einheitlichen Mietvertrages, betreffend die beiden Mietobjekte mit allen vertraglichen Regelungen, in aller Regel deswegen überwiegen, weil in einem solchen Fall

  • der Mieter grundsätzlich den Gesamtentschluss getroffen hat, die Wohnung zusammen mit der Garage anzumieten und
  • es durchaus sein kann, dass er die Wohnung ohne die Garage nicht angemietet hätte.

Übrigens:
Liegt ein Fall vor, in dem ausnahmsweise eine Teilkündigung zulässig ist, müssen vom Vermieter nach § 573 Abs. 3 BGB die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Kündigungsschreiben angegeben werden.