Tag Freien

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Gastwirte! Bayerischer VGH kippt die geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung

…. im Freien und in Gaststätten und setzt die Beschränkung vorläufig außer Vollzug.

Mit Beschluss vom 19.06.2020 – 20 NE 20.1127 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München auf Antrag eines Gastwirts aus Unterfranken die bis zum 21.06.2020 geltende Regelung in § 13 Abs. 4 und Abs. 5 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,

  • nach der die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Wie der VGH ausgeführt hat ist die in Bayern geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung voraussichtlich rechtswidrig, weil,

  • nachdem sich nicht abzeichnet, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt hat,

die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, 

  • angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben

nicht mehr als tragfähig erscheint und sich die zeitliche Betriebsbeschränkung daher als unverhältnismäßig erweist,

  • zumal den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden kann. 

Hinweis:
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. 
Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Corona-Pandemie: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kippt die Verfügung, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt

Auf die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung Saarland zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.04.2020,

  • der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt und
  • definiert, was insbesondere triftige Gründe sind,

hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes mit Beschluss vom 28.04.2020 – Lv 7/20 –

  • im Wege der einstweiligen Anordnung

entschieden, dass diese verfügten Ausgangsbeschränkungen dahingehend gelockert werden müssen, dass

  • Treffen mit Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen im privaten Raum sowie
  • das Verweilen im Freien
    • unter Wahrung der notwendigen Abstände und
    • unter Beachtung der Kontaktreduzierung

ab sofort (wieder) erlaubt sind.

Begründet hat der VerfGH dies damit, dass die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe, die

  • im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und
  • angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März 2020

geboten waren,

  • Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden müssen und
  • aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen,

da zum einen,

  • sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen lassen,
    • was durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt werde, nach der Ausgangbeschränkungen – im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften – nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben

und zum anderen

  • die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten habe, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten (Quelle: juris Das Rechtsportal).