Tag Gebäudeversicherung

Warum es für Käufer eines Gebäudegrundstücks wichtig ist, den Verkäufer zu fragen, ob für das Gebäude eine Gebäudeversicherung besteht

Denn besteht für ein Gebäude, z.B. für ein Wohnhaus, 

  • eine Gebäudeversicherung, 

tritt,

  • wenn das mit dem Gebäude bebaute Grundstück veräußert wird,

gemäß § 95 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit dem durch die Eintragung in das Grundbuch erfolgtem Eigentumserwerb des Käufers dieser 

  • an Stelle des Verkäufers 

in das Versicherungsverhältnis ein, 

  • d.h. er ist ab diesem Zeitpunkt Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer,
  • mit der anschließenden Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses nach § 96 VVG. 

Aber auch schon vorher, 

  • nämlich in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und dem Eigentumserwerb durch seine Eintragung in das Grundbuch,

genießt der Käufer 

  • aus einem bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag

Versicherungsschutz.

Da dem Käufer eines Grundstücks 

  • in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung in das Grundbuch 

ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt, ist ein mit dem Verkäufer bestehender Gebäudeversicherungsvertrag

  • auch ohne ausdrückliche Regelung 

grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass dieses (fremde) Interesse des Käufers darin mitversichert ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07 –).

Wissen sollte der Käufer jedoch auch:
Eine vertragliche Verpflichtung des Grundstücksverkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Versicherung der Kaufsache besteht grundsätzlich nicht.

Auch ist der Verkäufer 

  • – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen bzw.
  • sofern er sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat – 

nicht gehalten, eine 

  • im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 

bestehende Gebäudeversicherung 

  • aufrechtzuerhalten oder
  • die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer zu verhindern bzw. 
  • im Falle einer Kündigung eine neue Versicherung abzuschließen.

Vielmehr darf der Verkäufer ein bestehendes Versicherungsverhältnis

  • – vorbehaltlich anderer Abreden – 

jederzeit beenden, auch wenn er damit 

  • den Übergang der Versicherung auf den Käufer nach § 95 VVG verhindert. 

Ferner muss, wenn für das Gebäude im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

  • keine Gebäudeversicherung besteht oder 
  • eine solche Versicherung nach Vertragsschluss beendet worden ist,

der Verkäufer den Käufer nicht 

  • ungefragt

darüber informieren.

Nur dann, wenn der Verkäufer 

  • vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages 

erklärt, 

  • dass eine Gebäudeversicherung besteht und 
  • das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet wird, 

trifft ihn in aller Regel 

  • die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten,
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann.

Fazit:
Der Käufer eines bebauten Grundstücks muss,

  • sollte hierzu nichts vereinbart sein, 

den Verkäufer fragen, 

  • ob dieser eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat und 
  • ob diese noch besteht. 

Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, 

  • dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.03.2020 – V ZR 61/19 – hingewiesen.

19-jähriger Feuerwehrmann wegen Brandstiftung zu Jugendstrafe und Schadensersatz verurteilt

Ein 19-Jähriger, der Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr war und der, weil er einen Feuerwehreinsatz provozieren wollte, bei dem er sich beweisen konnte,

  • einen vor einer Gewerbehalle einer Holzbearbeitungsfirma stehenden Müllcontainer entzündet hatte,
  • wodurch auch die Gewerbehalle in Brand geraten und trotz des eingeleiteten Feuerwehreinsatzes bis zur Bodenplatte vollständig ausgebrannt war,

ist

  • wegen Brandstiftung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden und
  • muss, wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit rechtskräftigen Beschlüssen in den Verfahren 9 U 117/15 und 9 U 232/15, jeweils vom 16.02.2016 und vom 01.04.2016 entschieden hat, auch die durch den Brand verursachten Schäden in vollem Umfang ersetzen,

da, nach der Überzeugung des Senats, der Müllcontainer von dem 19-Jährigen absichtlich entzündet, das Abbrennen der Gewerbehalle dabei mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden und seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei der Tatbegehung weder ausgeschlossen noch gemindert war.

Das bedeutet, der 19-Jährige muss

  • der Gebäudeversicherung die von ihr der Holzverarbeitungsfirma zur Regulierung des Gebäudeschadens gezahlten ca. 228.000 Euro erstatten und
  • der Holzverarbeitungsfirma ihre nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckten Schäden (insgesamt ca. 50.000 Euro), u.a. weitere Gebäudeschäden sowie Schäden an der Betriebseinrichtung und den Vorräten, die sie nach den insoweit bestehenden Versicherungen als Selbstbehalt tragen muss, ersetzen (Quelle Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.06.2016).