Tag Gebote

Was Stiefeltern, in deren Haushalt minderjährige Stiefkinder leben, wissen sollten

Stiefeltern obliegt gegenüber den in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Stiefkindern zwar keine gesetzliche Aufsichtspflicht.

Allerdings übernehmen Stiefeltern,

  • die minderjährige Stiefkinder in den eigenen Haushalt aufnehmen,

in der Regel – neben dem anderen Elternteil -,

  • ohne dass dies mit diesem ausdrücklich vereinbart werden muss,

die Aufsicht der Stiefkinder und sind dann in der Regel auch

  • den Stiefkindern gegenüber

befugt, Weisungen und Gebote auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen.

Da sich der Ehepartner bei der Aufnahme eines Kindes in die Familie, für das nur einer der Ehepartner das Sorgerecht hat, darauf verlassen können will und muss, dass auch in seiner Abwesenheit das Kind beaufsichtigt wird, gilt die Übernahme der Aufsichtspflicht durch den anderen Ehepartner als stillschweigend ausbedungen.

Anders kann dies im Einzelfall dann sein,

  • wenn gegen eine solche konkludente Übernahme sprechende Indizien vorliegen,

wie z.B.,

  • wenn zwischen dem anderen Elternteil und dem Stiefvater – und ggf. dem Kind – klar ist (wenn auch möglicherweise unausgesprochen), dass allein die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen und Gebote und Verbote aussprechen können.

Darauf hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2019 – 2-03 S 2/18 – hingewiesen.

Übrigens:
Die Frage,

  • ob ein Stiefelternteil gegenüber einem minderjährigen in seinem Haushalt wohnenden Stiefkind eine Aufsichtspflicht hat oder nicht,

kann beispielsweise von Bedeutung sein, wenn

  • das Stiefkind via Filesharing illegal ein Computerspiel auf den Computer des Stiefelternteils herunter lädt und
  • der Stiefelternteil wegen Aufsichtspflichtverletzung für eine solche Rechtsverletzung des Stiefkindes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Wichtig zu wissen, wenn Bieter bei einer eBay-Auktion das automatische Bietsystem durch Eingabe

…. eines Maximalgebots nutzen und es sich bei dem letzten überbotenen Gebot um ein Scheingebot eines Dritten gehandelt hat.

Mit Urteil vom 26.09.2018 – 20 U 749/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen, dass

  • im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion eingegebene

Maximalgebote noch keine unbedingte, betragsmäßig bezifferte Annahmeerklärungen darstellen, sondern damit lediglich erklärt wird, das im Vergleich

  • zum Mindestbetrag oder
  • bereits bestehenden Geboten

jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch

  • den Mindestbetrag zu erreichen oder
  • bereits bestehende Gebote – nicht aber nach § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtige Scheingebote – zu übertreffen.

Danach ist,

  • wenn eine Auktion damit endet, dass der Bieter, der das Maximalgebot eingegeben hat, den Zuschlag erhält,

zur Kaufpreisbestimmung das letzte überbotene Gebot eines Dritten nur dann heranzuziehen, wenn

  • es sich dabei um kein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheinangebot gehandelt hat,
  • das ein Dritter im Zusammenwirken mit dem Anbieter abgegeben hat, um diesen zu einem besseren Kaufpreis zu verhelfen.

Hat also beispielsweise

  • im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw eines Anbieters

der Bieter als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten, ist jedoch

  • die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung seines Gebots auf diesen Betrag einzig aufgrund eines abgegebenen Scheinangebots über € 6.920,00 erfolgt und
  • betrug das letzte echte Gebot eines unbekannten Dritten € 2.000,00, das der Bieter mit seinem eingegebenen Maximalgebot nach den unstreitigen Auktionsbedingungen mit einem Betrag von € 10,00 überboten hatte,

beläuft sich der bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis somit auf nur € 2.010,00 (vgl. auch Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – zur Kaufpreisbestimmung bei von dem Anbieter verdeckt abgegebenen Geboten).