Wird bei einer
- fortbestehenden Betreuung
beantragt
- den gerichtlich bestellten Berufsbetreuer durch eine andere Person zu ersetzen
richtet sich die isolierte Entscheidung, die vom Betreuungsgericht über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
- Nach dieser Vorschrift soll das Betreuungsgericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
Für die Betreuerauswahl
- bei einer Neubestellung,
- ebenso wie bei der Frage eines Betreuerwechsels im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung,
ist dagegen
- die Vorschrift des § 1897 BGB
maßgeblich (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 –).
Während es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht,
- ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt,
räumt § 1897 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB,
- wenn der Betroffene eine Person vorschlägt oder vor dem Betreuungsverfahren vorgeschlagen hat, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann,
dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein.
Vielmehr ist dann die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.
- Unberücksichtigt kann der Wille des Betreuten nur dann bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.
Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände
- Gründe von erheblichem Gewicht ergeben,
- die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.
Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl
etwa weil die vorgeschlagene Person
Schlägt der Betroffene
- niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann,
so ist nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers Rücksicht zu nehmen,
- auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen,
- insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
- auf die Gefahr von Interessenkonflikten.
Schließlich soll,
- wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt,
nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Betreuer bestellt werden,
- wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
- die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.