Warum Radfahrer auf vorhandenen Fahrrad-Schutzstreifen nicht entgegen der Fahrtrichtung fahren sollten

Fährt ein in Radfahrer in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen (vgl. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),

  • also auf dem Teil der Fahrbahn, der durch eine dünne, unterbrochene Linie gekennzeichnet, mit einem Fahrrad-Piktogramm versehen ist und
  • auf dem Autos nicht parken, sondern nur kurzzeitig halten sowie lediglich ausnahmsweise auf ihm dann fahren dürfen, wenn die Straße andernfalls zu eng ist,

begeht er nämlich einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach §§ 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO.

Darüber hinaus trifft ihn aufgrund dieses Fehlverhaltens auch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

  • Er muss dann nicht nur insbesondere darauf achten, ob Fußgänger von – aus seiner Sicht – links die Straße überqueren wollen, weil diese nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen, was in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße gilt, da dort kein Autoverkehr von rechts droht,
  • sondern seine Fahrweise in der Innenstadt grundsätzlich auch auf ein erhöhtes Fußgängeraufkommen einrichten sowie
  • eine Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen, was schon bei einer Geschwindigkeit von 10-12 km/h nicht mehr möglich ist.

Missachtet der Radfahrer diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen und kommt es aufgrund dessen zu einer Kollision mit einem Fußgänger, bei dessen Versuch den Schutzstreifen zu überqueren, haftet der Radfahrer unter Umständen ganz, zumindest aber überwiegend, für die Unfallfolgen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.05.2017 – 4 U 233/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 19.06.2017).