Mit Urteil vom 09.09.2020 – 21 O 15821/19 – hat die 21. Kammer des Landgerichts (LG) München I entschieden, dass es sich bei der von einem Grafiker angefertigten Zeichnung,
- die die beiden ehemaligen FC Bayern-Spieler
- Arjen Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen und
- Franck Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape
mit dem darunter stehenden Slogan
- „The Real Badman & Robben“
zeigt
- und im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt wurde,
in der Zusammenschau von Zeichnung und Slogan, um ein
- schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
handelt und auf die Klage des Grafikers hin, die
- Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und
- eigenständig gezeichnete Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen vertreibende
FC Bayern München AG verurteilt, dem Grafiker
- wegen Verletzung seines Urheberrechts
Auskunft über den von der FC Bayern München AG erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten zu erteilen und Schadenersatz zu zahlen.
Die Schutzfähigkeit der Zeichnung sowie die Urheberrechtsverletzung sind von der Kammer damit begründet worden, dass der Grafiker die Eigenschaften der vorbekannten Figuren
mit denen der – ebenfalls bekannten –
neu verwoben sowie durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen habe, denen ein eigenständiger Schutz zukomme und von der FC Bayern München AG
- die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Grafikers mitsamt dem wortgleichen Slogan
auf Merchandise-Artikeln übernommen und verwendet worden seien (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).