Was Gesamtschuldner, die gegenüber den übrigen Schuldnern einen Ausgleichsanspruch haben, wissen sollten

Haften mehrere einem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • beispielsweise nach § 840 Abs. 1 BGB, weil sie für den dem Gläubiger aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden nebeneinander verantwortlich sind,

und befriedigt einer von ihnen den Gläubiger, können die übrigen Schuldner ihm gegenüber aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig sein.

Dieser Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren und
  • die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB demzufolge mit dem Schluss des Jahres,
    • in dem der Anspruch entstanden ist und
    • der Ausgleichsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Zu beachten bei der Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt ist, ist, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht,

  • in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden (also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses),
  • d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.

Denn bei dem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB,

  • der zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch besteht und
  • sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch umwandelt,

handelt es sich, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch, um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist.

Dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann ist für den Beginn der Verjährung nicht erforderlich.

Entstanden ist ein Anspruch nämlich,

  • sobald er geltend gemacht und
  • notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann und

hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 200/15 – hingewiesen.