Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)), der bzw. die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
- Hat die Gesellschaft ihrerseits Prozesse gegen ihre Geschäftsführer zu führen, unterliegt die Vertretung der Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG der Bestimmung der Gesellschafterversammlung.
§ 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG gilt
- sowohl für Aktiv- als auch für Passivprozesse der Gesellschaft (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 06.03.2012 – II ZR 76/11 – und vom 16.12.1991 – II ZR 31/91 –) sowie
- für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern,
- also auch wenn ein Geschäftsführer gegen die Kündigung seines der Geschäftsführerstellung bei der GmbH zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses klagt.
Die Vorschrift soll die unvoreingenommene Prozessführung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind.
Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG,
- einen besonderen Vertreter zu bestellen,
keinen Gebrauch macht, also untätig bleibt, wird die GmbH
- vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung
im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten.
- Eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer nicht (BGH, Beschluss vom 02.02.2016 – II ZB 2/15 –).
46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten besonderen Vertreters für erforderlich hält.
Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer.
Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.03.2016 – II ZR 253/15 – hingewiesen.