…. ihnen dieses von der Krankenkasse bezahlt werden muss und sie sich nicht mit einer deutlich billigeren Kunsthaarperücke begnügen müssen.
Mit Urteil vom 26.03.2019 – L 4 KR 50/16 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall,
- in dem eine 55-jährige Frau an einer Schuppenflechte litt, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte und
- ihr behandelnder Dermatologe eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars für kontraindiziert hielt,
entschieden, dass
- bei einer Frau partieller Haarverlust als Behinderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu bewerten ist und
- die Krankenkasse der Frau zum Ausgleich dieser Behinderung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V die Gesamtkosten für ein maßgefertigtes handgeknüpftes Echthaarteil, die sich auf 1.290 Euro beliefen, erstatten muss.
Begründet hat das LSG dies damit, dass,
- auch wenn die Krankenkasse grundsätzlich zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung schulde, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lasse und
- die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens nicht von der Leistungspflicht umfasst sei,
bei einer Frau,
- bei der ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
eine Kunsthaarperücke zu einem von der Krankenkasse begrenzten Festbetrag keine zweckmäßige Versorgung sei (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen vom 20.05.2019).