…. ohne weitere tatsächliche Feststellungen,
- insbesondere zu einem besonderen Fahrverhalten oder
- dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer,
in der Regel nicht reicht.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 06.02.2018 – 729 OWi 379/17 – hingewiesen und im Fall eines Autofahrer,
- dem vorgeworfen worden war, in einer 30-Zone zu schnell gefahren zu sein und
- der sich vor Ort gegenüber der Polizei auf Vorhalt dahingehend geäußert hatte, dass es stimme, dass er zu schnell gewesen sei,
entschieden, dass es für
- den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung und damit
eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ausreicht, wenn
- die von einem Autofahrer gefahrene Geschwindigkeit
- nicht durch eine Messung festgestellt worden ist,
- sondern lediglich auf der Schätzung eines Polizeibeamten beruht,
- der Polizeibeamte weder sagen kann, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat, noch Anhaltspunkte wiedergeben kann, die irgend einen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlauben und
- der Autofahrer sein Geständnis, zu schnell gefahren zu sein, widerruft.
Vielmehr sei, so das AG, falls eine konkrete Geschwindigkeitsfeststellung fehle,
- auch bei einem Geständnis zunächst vor Ort,
notwendig,
- entweder ein besonders Fahrverhalten oder
- ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer,
aus dem sich schließen lasse, dass der betroffene Autofahrer zu schnell gewesen ist.