Tag Getränke

Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Ausrichter einer Feier und Betreiber eines Gastronomiebetriebes sollten wissen, dass im Falle eines verbindlich vereinbarten Ausschankplans

…. gilt, dass jeder (nur) das zahlen muss, was er bestellt hat.

Mit Urteil vom 03.09.2019 – 31 C 376/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Gastgeber einer Feier, die mit dem Betreiber des Gastronomiebetriebes,

  • bei dem die Feier stattfindet,

vereinbart haben, dass

  • den Gästen nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen,

andere an Gäste ausgeschenkte Getränke/Spirituosen,

  • die den von ihnen bestimmten nicht entsprechen bzw.
  • von diesen nicht umfasst sind,

nicht bezahlen müssen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem vereinbart worden war,

  • dass lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte ausgeschenkt werden dürfen,

und der Betreiber des Gastronomiebetriebes die Gastgeber der Feier auf Zahlung auch der von den Gästen konsumierten

  • Jackie Cola, Wodka Orange, Tequila, Gin Tonic, Sky Wodka und Absolut Wodka

verklagt hatte, hat das AG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass

  • der Wortlaut der Getränkeabsprache eindeutig,
  • einer von dem Betreiber des Gastronomiebetriebes vorgenommenen Interpretation, dass hiervon auch „wesensgleiche“ oder „gleichpreisige“ Getränke erfasst seien, nicht zugänglich gewesen sei und demzufolge

der Betreiber des Gastronomiebetriebes

  • von der Getränkebeschränkung nicht (ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Gastgeber) hätte abweichen dürfen,
  • sondern sich an diese hätte halten müssen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).