Wird durch ein Tier,
- infolge der Verwirklichung der typischen Tiergefahr,
- die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres äußert,
ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- derjenige, welcher das Tier hält,
verpflichtet,
- dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Möglichkeit, sich von dieser Gefährdungshaftung zu entlasten räumt § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter nur dann ein, wenn
- der Schaden verursacht worden ist
- durch ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist
- und
- entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung (bzw. Unterbringung) des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
- der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Nicht erfasst von § 833 Satz 2 BGB werden Tiere, die
- aus Liebhaberei oder
- zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports
gehalten werden,
- ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung – der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen – seinen Erwerb bezieht.
Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen,
- objektiv darauf angelegt ist und
- subjektiv von der Absicht getragen wird,
Gewinn zu erzielen, so dass
- die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, nicht genügt.
- Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter – ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit – auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet.
Nicht erforderlich für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist es, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15 – hingewiesen.