…. oder Hecken gepflanzt sind oder werden.
Bäume, Sträucher oder Hecken sollten
- nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder
- falls sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m
zur Nachbargrundstücksgrenze gehalten werden.
- Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nämlich Anspruch darauf, dass diese Grenzabstände eingehalten werden und
- kann bei Verletzung der Grenzabstände nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) die Beseitigung des verletzenden Zustands fordern und einen Rückschnitt verlangen.
Gemessen wird
- der Abstand nach Art. 47 AGBGB (vgl. Art. 49 AGBGB),
- vonder Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
- bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe,
- bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab (vgl. Art. 49 AGBGB)
und
- die zulässige Höhe der Bäume und Pflanzen
Beachtet werden muss, dass der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands verjähren kann.
Verjährung tritt gemäß § 52 AGBGB ein nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt
- mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch auf Beseitigung entstanden ist,
- also Baum oder Pflanze erstmals die Höhe von zwei Metern überschreitet bzw. überschritten hat,
- zuzüglichder Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken
und
- der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
- erlangt hat oder
- ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ist allerdings
- von dem zu einem Baum- bzw. Pflanzenrückschnitt aufgeforderten beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer
vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt worden,
- dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
liegt ein Anerkenntnis vor,
- das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.
Da der nach Art. 47 AGBGB zu einem Rückschnitt verpflichtete Grundstückseigentümer
- es in der Hand hat, durch einen stetigen schonenden Rückschnitt die Pflanzen auf einer zulässigen Höhe zu halten,
kann er sich darauf, dass
- es bei dem verlangten Rückschnitt zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt,
nicht berufen.
Darauf und dass auch § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- nach dem es verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, soweit es sich nicht um einen schonen Form- oder Pflegeschnitt handelt,
dem Anspruch nach Art. 47 AGBGB nicht entgegensteht,
- sondern in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis besteht,
hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.10.2018 – 242 C 24651/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.12.2018).