Tag Grundbucheinsicht

Wichtig zu wissen für alle, die beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch nehmen möchten

…. auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs.

Gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) ist jedem

  • die Einsicht in das Grundbuch und
  • die in diesem in Bezug genommenen Urkunden

zu gestatten,

  • der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Dabei richtet sich der

  • Umfang der Einsichtnahme

danach,

  • wie weit das berechtigte Interesse reicht und
  • dargelegt wurde, weshalb die Einsichtnahme auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs, einzelne Abteilungen oder Aktenstücke beschränkt werden kann.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO

  • (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs)

ist gegeben, wenn

  • ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird.

Dieses muss sich

  • im Unterschied zum rechtlichen Interesse

zwar nicht

  • auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder
  • ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen,

sondern

  • kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden.

Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse.
Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand

  • bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und
  • nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen

aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten

  • am Verfahren nach § 12 GBO weder beteiligt,
  • noch vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört werden

und

  • ihnen auch ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht nicht zusteht.

Da aufgrund dessen das Grundbuchamt in jedem Einzelfall genau zu prüfen hat,

  • ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und
  • es Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren darf,

erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses mithin, einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass

  • dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird.

Darüber hinaus können vom Grundbuchamt im Einzelfall auch

Haben Pressevertreter zu Recherchezwecken ein Recht auf Grundbucheinsicht?

Nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO), 46 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) ist Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein solches berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs im Sinne dieser Vorschriften ist gegeben,

  • wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird,
    • das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss,
    • sondern auch mit einem bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2013 – 12 W 261/13 –).

Auch einem Journalisten oder Presseorgan kann im Rahmen journalistischer Recherche aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundbucheinsicht zustehen.

  • Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Einsichtsrecht der Presse von der Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht wird.
  • Denn das Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ist mit dem Grundrechtsschutz der eingetragenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, zumal eine vorherige Anhörung des Eigentümers grundsätzlich nicht stattfindet (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –).

Das Grundbuchamt hat deshalb bei einem Einsichtsersuchen der Presse oder eines Journalisten zu Recherchezwecken außerdem zu prüfen,

  • ob sich das Informationsinteresse auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird, also geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen,
  • ferner ob sich die begehrte Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und
  • ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von Eingetragenen erlangt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –).

Schließlich kann der beabsichtigte Verwertungszweck im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Abwägung mit den kollidierenden Persönlichkeitsinteressen von Bedeutung sein (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –).

  • So kann die Presse unter Berufung auf die Pressefreiheit kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht, beispielsweise in Abteilung III mit den dort ersichtlichen Belastungen (vgl. § 11 GBV), geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung einer öffentlichen Neugier etwa dahin geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren (vgl. Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 19.06.2001 – 1 W 132/01 –).

Es müssen daher konkrete Umstände vorgetragen werden, die dem Grundbuchamt bzw. dem Beschwerdegericht die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2015 – 3 W 179/15 –).

Darauf hat das OLG München mit Beschluss vom 20.04.2016 – 34 Wx 127/16 – hingewiesen.