Tag Grünlicht

Wer hat Vorrang, wenn bei einer über die Straßenbahnschienen führenden Fahrspur die Ampel sowohl

…. für Kraftfahrzeuge als auch für die Straßenbahn Grünlicht zeigt?

Mit Urteil vom 13.04.2018 – 7 U 36/17 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass bei einer Ampelphasenschaltung

  • mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und
  • ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn

die Straßenbahn Vorrang hat und dass bei einer Kollision zwischen einem PKW und einer Straßenbahn in einem solchen Fall,

  • sollte dem Straßenbahnfahrer weder eine für den Unfall (mit)ursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung, noch eine verspätete Reaktion nachgewiesen werden können,

der PKW-Fahrer für die Unfallfolgen zu 100 % verantwortlich sein kann.

Autofahrer, die bei Grünlicht einer Ampel für sie, Straßenbahnschienen kreuzen möchten, sollten deshalb,

  • bevor sie auf die Schienen fahren, Straßenbahnen passieren lassen und
  • sich nicht darauf verlassen, dass die Ampel so geschaltet ist, dass ein gleichzeitiges Befahren der Straßenbahnschienen durch den Individualverkehr und durch eine Straßenbahn ausgeschlossen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.06.2018).

Was Kraftfahrer auch dann beachten müssen wenn die Ampel an einer Kreuzung Grünlicht zeigt

Ein Kraftfahrer, der

  • bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt,
  • obwohl er beim Einfahren aufgrund des stockenden Verkehrs erkennt, dass er den Kreuzungsbereich während seiner Grünphase nicht (mehr) räumen kann,

verstößt gegen § 11 Abs. 1 Straßen-Verkehrsordnung (StVO).

War dagegen für den Kraftfahrer beim Einfahren in die Kreuzung nicht erkennbar,

  • dass er – beispielsweise durch den Gegenverkehr – verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich hinter der Fluchtlinie so lange aufgehalten werden wird,
  • dass er den Kreuzungsbereich nicht mehr während seiner Grünphase wird ungehindert passieren können,

liegt nicht nur kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO vor, sondern darf der Kraftfahrer als „echten Nachzügler“ die Kreuzung auch vorrangig räumen.

Allerdings darf auch ein „echter Nachzügler“ nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter „echter Nachzügler“ vertrauen, sondern muss sich,

  • wenn er zu einem Zeitpunkt die Kreuzung räumen will, in dem die von ihm zuvor passierte Ampel bereits Rotlicht und die Ampel für den Querverkehr bereits Grünlicht zeigt,

vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der bei Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist.

Ansonsten verstößt er gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) und hat, wenn es zu einer Kollision kommt, den Unfall (mit)verschuldet.
Dabei ist davon auszugehen, dass Je länger sich ein „Nachzügler“ im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen und dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, dass er nicht weiterfahren wird.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 26.08.2016 – 7 U 22/16 – hingewiesen.

Wenn die Ampel von „Grün“ auf „Gelb“ wechselt – Wann muss man wo anhalten?

Wechselt eine Ampel von „Grün-“ auf „Gelblicht“ darf ein Kraftfahrzeugführer dann nicht mehr in den Kreuzungsbereich einfahren, wenn er

  • mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie,
  • aber noch vor der Ampelanlage anhalten kann.

Ansonsten liegt ein schuldhafter Gelblichtverstoß unter Missachtung der Regelung in § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor.

  • Gelblicht ordnet nämlich an, das nächste Farbsignal der Lichtzeichenanlage abzuwarten.
  • Ist das nächste Farbsignal „Rot“, hat ein Kraftfahrzeugführer vor der Lichtzeichenanlage anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist;
  • andernfalls darf er weiterfahren, muss aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 228/03 –).

Nicht entscheidend ist, ob ein Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug beim Wechsel des Farbsignals von „Grün“ auf „Gelb“ noch vor der Haltelinie der Ampelanlage zum Stehen hätte bringen können.

Entscheidend ist allein, ob er mit einer normalen Betriebsbremsung noch vor der Ampelanlage anhalten konnte.

Denn Gelb- und Rotlicht ordnen ein Anhalten spätestens vor dem Kreuzungsbereich an, in welchem sich die eigentliche Gefahr der Missachtung der Lichtzeichen verwirklicht.
Zwar ist, wenn vor einer Ampel auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an dieser Haltelinie anzuhalten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verkehrsteilnehmer, der die Haltelinie ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen (beispielsweise noch bei Grünlicht) überfahren hat, in jedem Fall an der (zwischenzeitlich) Gelb- oder Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage vorbei in die Kreuzung fahren darf. Dies würde insbesondere im Falle von Nachzüglern, die in Verkehrsstauungen im Bereich hinter der Haltelinie, aber vor der für sie geltenden Lichtzeichenanlage anhalten müssen, zu einer nicht hinnehmbaren Gefahr für den Querverkehr führen, der durch die Regelung der Lichtzeichenanlage gerade geschützt werden soll.

Deswegen muss ein Verkehrsteilnehmer, der bei Umspringen der Lichtzeichen von Grün- auf Gelblicht mit normaler Betriebsbremsung vor der Lichtzeichenanlage anhalten kann, gegebenenfalls auch jenseits der Haltelinie auf das nächste Lichtzeichen zu warten, wenn er vorher nicht zum Stehen kommt.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 30.05.2016 – 6 U 13/16 – hingewiesen.