Tag Gültigkeit

Was Halter von Kraftfahrzeugen, die ihr Fahrzeug anderen zum Führen überlassen, wissen sollten

Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, macht sich strafbar und kann,

  • wenn er weiß, dass der andere nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und
  • wenn er die Tat fahrlässig begeht, er also hätte wissen können, dass der andere die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Will ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen das Fahrzeug zum Führen überlässt, sich nicht strafbar machen, muss er,

  • sofern er nicht bereits sichere Kenntnis davon hat, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt,

sich vorher von ihm den Führerschein zeigen lassen.

  • Das Sichzeigenlassen des Führerscheins genügt allerdings dann nicht, wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.

In einem solchen Fall ist der Fahrzeughalter (zusätzlich) verpflichtet

  • sich durch Rückfragen bzw. Einholung von Informationen bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Automobilverband zu vergewissern,
  • ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (überhaupt noch) gültig ist und zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs berechtigt.

Darauf und dass ein Kraftfahrzeughalter,

  • wenn er die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis und die Berechtigung zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs nicht überprüft,

sich des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig machen kann,

Was man wissen sollte, wenn ein Schenkungsversprechen gemacht wird

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist nach § 518 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.

  • Ist diese Form nicht eingehalten ist das Schenkungsversprechen bzw. die Schenkungsverpflichtung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB),
    • was bedeutet, dass kein Anspruch auf die Zuwendung des Versprochenen besteht.
  • Allerdings bestimmt das Gesetz in § 518 Abs. 2 BGB, dass der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird, d.h. mit dem Vollzug der Schenkung erlangt das Schenkungsversprechen bzw. die Schenkungsverpflichtung Gültigkeit,
    • was zur Folge hat, dass dann das Geschenkte vom Schenker nicht mehr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.

Nicht geheilt nach § 518 Abs. 2 BGB durch den Vollzug der Schenkung wird dagegen der Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 3 BGB bei einem Schenkungsvertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,

  • sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen

unentgeltlich dem anderen Teil zu übertragen.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14 – hingewiesen.

Dass die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden kann, hat der Senat u.a. damit begründet,

  • dass § 518 Abs. 2 BGB der für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, auf dem Gedanken beruht, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden soll,
  • während der Formzwang des § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gegenstands schützen und überdies auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften verhindern soll.