Tag Gutschrift

Was Handybesitzer wissen sollten, wenn in der Mobilfunkrechnung nicht bestellte Drittanbieterleistungen enthalten sind

Enthält die Mobilfunkrechnung eines Mobilfunkanbieters nicht nur die Abrechnung von Leistungen des Mobilfunkanbieters sondern auch Leistungen sogenannter Drittanbieter,

  • d.h. Leistungen von Dritten, wie beispielsweise für ein Abo, die über den Mobilfunkanbieter mit dessen Mobilfunkrechnung abgerechnet werden,

kann,

  • wenn der Mobilfunkkunde die Leistungen des Drittanbieters bei diesem nicht bestellt hat und die Abrechnung des Mobilfunkanbieters deshalb reklamiert,

der Mobilfunkanbieter

  • sich nicht darauf berufen als nur inkassierender Dienstleister für Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern nicht zuständig zu sein und
  • den Kunden nicht darauf verweisen, dass er sich mit Einwendungen gegen die Forderung des Drittanbieters direkt an diese wenden müsse, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abrechnung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist und
  • dieses Recht ferner in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Ausdruck gefunden hat, dessen Sinn und Zweck es sei, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 – wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Einwendungsrecht ausschließen unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Wertung gemäß § 207 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wären).

Was man wissen sollte, wenn der Einkauf bei einem Internetshop über den Online-Zahlungsdienst PayPal bezahlt wird

Im Gegensatz zum „SEPA-Lastschriftverfahren“,

  • bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen und
  • wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt, die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) entfällt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 –),

tritt, wenn ein Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers an diesen über den Online-Zahlungsdienst PayPal zahlt,

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein,
  • falls PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet.

Das heißt, hat der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten und macht der Käufer von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er dafür sorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird,

  • hat der Käufer mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt und ist die Kaufpreisforderung des Verkäufers damit durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen,
  • wobei diese Erfüllungswirkung durch eine von PayPal nach erfolgreichem Käuferschutzverfahren veranlasste Lastschrift auch nicht wieder rückwirkend wegfällt.

Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 31.08.2016 – 5 S 6/16 – entschieden.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung mit

dass danach die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, mit dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar ist, weil,

  • wenn mit Zustimmung des Verkäufers der Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal entrichtet worden ist,
  • also PayPal den vom Käufer erteilten Zahlungsauftrag ausgeführt hat,

der Käufer diesen Leistungserfolg – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen kann.

In seiner Käuferschutzrichtlinie verspricht PayPal,

  • den Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist,
  • wobei in einem solchen Fall die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

Mit diesem von der Rechtsbeziehung des Käufers zu dem Verkäufer unabhängigen Dienstleistungsversprechen,

  • das voraussetzt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat,

will PayPal die Fälle absichern,

  • in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist oder
  • dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht.
PayPal’s Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein.

  • Entscheidet PayPal zugunsten des Käufers und erstattet Pay-Pal dem Käufer den Kaufpreis, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab.
  • Pay-Pal hat in diesem Fall, unabhängig davon, ob der Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückgefordert werden kann, nach der Käuferschutzrichtlinie und den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.

Veranlasst wird eine Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto somit nicht von dem Käufer, sondern von PayPal und diese Belastung des Empfängerkontos ist dann eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal und entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.