Tag Handy

Was man bei Abschluss eines Handyvertrags wissen sollte

Wird dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Mobiltelefon überlassen, erfolgt dies in der Regel nicht kostenfrei sondern ist subventioniert und wird über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert.
Gleichsam als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Ist diese Mindestvertragslaufzeit abgelaufen und verlängert sich der Vertrag, weil er nicht gekündigt worden ist, automatisch, handelt es sich um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags.

  • Der Kunde schuldet dann also weiterhin die (erhöhte) Vergütung, ohne ein neues Handy verlangen zu können.
  • Ein Anspruch auf Überlassung eines neues Handys besteht in einem solchen Fall nämlich nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist und folgt insbesondere nicht schon aus der Bezeichnung des Mobilfunkvertrags als Mobilfunkvertrag „mit Handy“.

Davon zu unterscheiden sind

  • die rechtzeigte Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ein nachfolgender neuer Vertragsschluss sowie
  • die ausdrückliche (vorzeitige) Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit.

In beiden diesen Fällen kann der Kunde neue bzw. weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.02.2016 – 213 C 23672/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.10.2016 – 78/16 –).

Wann ist der Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nicht erfüllt?

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart spricht Autofahrer vom Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt frei.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – entschieden, dass ein Autofahrer den Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dann nicht erfüllt und deshalb auch nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann, wenn er

  • als Führer eines Pkws im Straßenverkehr sein Handy während des Telefonierens über die Freisprechanlage des Fahrzeugs in der Hand gehalten hat,

ihm aber nicht widerlegt werden kann, dass

  • er das Telefonat schon vor Fahrtantritt begonnen,
  • das Handy nach dem Starten des Motors (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt hat und
  • das Telefonat sodann von ihm über diese Anlage fortgeführt worden ist.

Begründet hat das OLG seine Auffassung damit, dass

  • nach § 23 Abs. 1a StVO derjenige der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss,
  • für die Erfüllung des Tatbestandes, wie sich aus dem Wort „muss“ ergibt, somit das Bestehen eines innerer Zusammenhanges zwischen dem Aufnehmen oder Halten des Telefons und der Telefonnutzung erforderlich ist, also das Telefon gerade deswegen gehalten wird, um die betreffende Funktion nutzen zu können und
  • es folglich nicht ausreicht, wenn das Handy, ohne dass sich dies auf den Kommunikationsvorgang auswirkt oder weitere Funktionen des Geräts genutzt werden, lediglich in der Hand gehalten wird.