…. das in ihrem Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlässt und der andere es allein weiter bewohnt.
Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 5 WF 62/17 – hat der 5. Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen darauf hingewiesen, dass, wenn Eheleute, die Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind, sich trennen und ein Ehegatte
- das weiterhin von dem anderen Ehegatten genutzte Hausgrundstück endgültig verlässt,
er,
- ohne Vorliegen eines besonderen Grundes,
kein Recht (mehr) auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte hat.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- grundsätzlich zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Mitbenutzungsrecht zusteht,
wenn es aber im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie dergestalt kommt, dass diese fortan allein nur noch von einem der Ehegatten bewohnt wird,
- das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den ausgezogenen Miteigentümer eine von dem in der Immobilie verbliebenen Miteigentümer nicht hinzunehmende Verletzung seiner nach Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützten Privatsphäre darstellt.