Tag Hausgrundstück

Was Eheleute wissen sollten, wenn sie Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind, sich trennen, einer von ihnen

…. das in ihrem Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlässt und der andere es allein weiter bewohnt.

Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 5 WF 62/17 – hat der 5. Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen darauf hingewiesen, dass, wenn Eheleute, die Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind, sich trennen und ein Ehegatte

  • das weiterhin von dem anderen Ehegatten genutzte Hausgrundstück endgültig verlässt,

er,

  • ohne Vorliegen eines besonderen Grundes,

kein Recht (mehr) auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • grundsätzlich zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Mitbenutzungsrecht zusteht,

wenn es aber im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie dergestalt kommt, dass diese fortan allein nur noch von einem der Ehegatten bewohnt wird,

  • das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den ausgezogenen Miteigentümer eine von dem in der Immobilie verbliebenen Miteigentümer nicht hinzunehmende Verletzung seiner nach Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützten Privatsphäre darstellt.

Wann muss ein Marderbefall eines Gebäudes bei dem Verkauf der Immobilie offenbart werden und wann nicht (mehr)?

Mit Beschluss vom 13.02.2017 – 22 U 104/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass

  • der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung,
    • wenn er Kenntnis von dem akuten Marderbefall hat, den Kaufinteressenten aufklären muss und
    • zwar unabhängig davon, ob der Marder bereits – oder überhaupt – größere Schäden verursacht hat, weil bei einem akuten Marderbefall Maßnahmen zur Vertreibung des Marders sowie zum Schließen der benutzten Zugangswege zu treffen sind.

Ein Verkäufer,

  • der vor Vertragsschluss Kenntnis von einem akuten Marderbefall hatte und
  • diesen dem Käufer verschwiegen hat,

kann sich auf einen im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen.

Dagegen handelt es sich dann um keinen Sachmangel mehr (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts),

  • wenn der in der Vergangenheit zu verzeichnende Marderbefall des Gebäudes bereits weiter, jedenfalls Jahre, zurück liegt,
  • so dass infolgedessen er Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle auch nicht aufklären muss.

Ein Mangelverdacht stellt nämlich, so das OLG, nur dann einen Mangel der Kaufsache dar, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines erheblichen Mangels besteht und ein mehrere Jahre zurückliegender Marderbefall begründet,

  • insbesondere wenn gegen einen erneuten Marderbefall damals Abwehrmaßnahmen getroffen worden waren,

keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Befall des Hauses durch die Tiere (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2003 – V ZR 25/02 –).