Tag Heim

Bewohner eines Heims sowie Angehörige und Betreuer von Heimbewohnern sollten wissen, wann wegen einer Körperverletzung, die

…. ein Heimbewohner in dem Heim erlitten hat,

  • beispielsweise wegen einer erlittenen Verbrühung infolge zu heißen Wassers in der Badewanne,

Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche gegen den Heimträger in Betracht kommen.

Durch einen Heimvertrag

  • werden Obhutspflichten des Heimträgers gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner begründet

und aufgrund eines Heimvertrages

  • besteht eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohen.

Danach können Heimbewohner,

  • die einem Heimträger zum Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit anvertraut sind,

erwarten, dass der Heimträger sie vor einer – gegebenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn

  • sie selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage sind, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.

Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger,

  • soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und
  • für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist,

nach seinem Ermessen

  • entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen
  • oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden

Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung ist geeignet Schadensersatzansprüche

  • sowohl wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB),
  • als auch aus Delikt gemäß §§ 823, 831 BGB

zu begründen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.08.2019 – III ZR 113/18 –).

Was Bewohner von Pflegeheimen (und ihre Betreuer) über die Heimkostenzahlungspflichten wissen sollten, wenn sie

…. den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und der endgültige Auszug aus dem Heim bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehende

Bewohner eines Pflegeheims den

  • mit einem Heimbetreiber geschlossenen

Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig ausziehen,

  • sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers,
  • als auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht dieser Heimbewohner

mit dem Tag des Auszugs aus dem Pflegeheim endet,

  • danach der Pflegeheimbetreiber also keinen Entgeltanspruch mehr hat und
  • er ggf. zuviel vereinnahmte Heimkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzuerstatten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage),
  • in Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anordnet, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt,
  • dies sowohl für die Zahlungspflicht des Kostenträgers, als auch für die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners gilt und
  • ein „Entlassen“ auch dann vorliegt, wenn der Heimbewohner – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) endgültig auszieht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2018).

Dem familienunterhaltsverpflichteten Ehegatten muss, wenn der andere stationär pflegegebedürftig wird, ein angemessener eigener Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden

Ehegatten sind nach § 1360 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

  • Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten und setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus.
  • Haben sich Ehegatten getrennt, tritt der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB an die Stelle des Familienunterhalts zwischen Ehegatten.

Da Ehegatten erst dann getrennt leben, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und
  • ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB),

ergibt sich allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ein Getrenntleben der Ehegatten noch nicht. Vielmehr kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten.

  • Daher führt auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.01.1989 – IVb ZR 34/88 – ).

Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu

  • einer entsprechenden Äußerung oder
  • eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen.

Anders als beim Trennungsunterhalt und abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts ist beim Familienunterhalt

  • Leistungsfähigkeit grundsätzlich keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs.

Wird allerdings ein familienunterhaltsberechtigter Ehegatte stationär pflegebedürftig,

  • richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente und
  • setzt der Unterhaltsanspruch, abweichend vom Regelfall, auch die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus.

Dies deshalb, weil dem stationär Pflegebedürftigen in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf entsteht, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird und der das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen wird.
Im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens muss dem Unterhaltspflichtigen daher auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden.
Dieser dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Ergibt sich dadurch eine Deckungslücke hinsichtlich der Heimkosten, ist es Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 – hingewiesen.