Landwirte, die eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung unterhalten, sollten wissen, dass, wenn es wegen falscher

…. Einlagerung von Heu zu einem Brand kommt, die Versicherung ihre Leistung kürzen kann. 

Mit Beschluss vom 29.09.2020 – 11 U 68/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass, wenn die Versicherungsbestimmungen einer 

  • von einem Landwirt abgeschlossenen 

Landwirtschaftbetriebs-Versicherung vorsehen, dass 

  • das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert, 
  • ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse sowie  
  • Heustapel so anzulegen seien, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne

und Heu 

  • nicht dementsprechend, sondern 

beispielsweise Heuballen so gelagert werden, dass 

  • nur die obersten Ballen der „Heutürme“ erreichbar sind und 
  • die unteren Schichten 
    • weder eingesehen 
    • noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können,

eine grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten vorliegt, die,

  • sollte durch Selbstentzündung des Heus ein Brandschaden entstehen,

die Versicherung zur Leistungskürzung berechtigt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist die Selbstentzündung von Heu die 

  • häufigste biologische Brandursache und 
  • möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorliegen 

und zur Verringerung der Gefahr einer Selbstentzündung erforderlich,

  • Heustapel so zu lagen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden kann und
  • nach der Einlagerung regelmäßige sowie engmaschige Temperaturmessungen vorzunehmen. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem, 

  • in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes, 

Heustapel nicht so lagert waren, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden konnte und es durch Selbstentzündung des Heus zu einem Brand gekommen war, bei dem 

  • die gesamte Ernte zerstört wurde und 
  • ein Schaden in Höhe von 445.000 Euro entstand, 

durfte die Versicherung ihre Leistung um 20 % kürzen, so dass der Landwirt 

  • statt der 445.000 Euro 

nur 356.000 Euro bekam (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).