Tag Hinterbliebenenversorgung

BAG entscheidet: Eine in einer Hinterbliebenenversorgungszusage des Arbeitgebers enthaltene Mindestehedauerklausel

…. von zehn Jahren ist unwirksam.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 150/18 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in den Bedingungen einer

  • von einem Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erteilten

Hinterbliebenenversorgungszusage enthaltene Klausel,

  • die vorsieht, dass die Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners des Arbeitnehmers entfällt,
  • wenn im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat,

wegen unangemessener Benachteiligung der unmittelbar versorgungsberechtigten Witwe des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Danach

  • entspricht es bei einer Hinterbliebenenversorgungzusage des Arbeitgebers der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind,
  • unterliegt eine durch den Arbeitgeber erfolgte Einschränkung des danach erfassten Personenkreises der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB,
  • wird durch die Beschränkung der Zusage auf Ehepartner, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, von dieser die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen und

ist bei einer solchen Ausschlussklausel,

  • die sich an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und
  • zum verfolgten Zweck orientiert,

eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten deswegen gegeben, weil

BAG entscheidet: Altersabstandsklauseln in der Versorgungsordnung von Arbeitgebern bei der Hinterbliebenenversorgung können gerechtfertigt sein

Mit Urteil vom 20.02.2018 – 3 AZR 43/17 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass, wenn

  • einem verstorbenen Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde und

nach der Versorgungsordnung des Arbeitgebers der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten eines verstorbenen Arbeitnehmers voraussetzt,

  • dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind,

keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vorliegt,

  • sondern die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist.

Begründet worden ist dies vom BAG damit, dass

  • Arbeitgeber, die eine Hinterbliebenenversorgung zusagen, ein legitimes Interesse hätten, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen und

Altersabstandsklauseln

  • die nur bei solchen Ehegatten Leistungen ausschließen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand, wie das bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der Fall ist, erheblich übersteigt,

erforderlich und angemessen seien, da sie dann auch

  • nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer führen, die von der Klausel betroffen sind (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 20.02.2018).