Mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117-118/17 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin darauf hingewiesen, dass
- ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen
bereits dann vorliegt, wenn Kraftfahrzeugführer
- auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen,
- um das schneller beschleunigende zu ermitteln.
Dass dabei „absolute“ Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden ist nicht erforderlich.
Ebenso wenig muss ein solches Rennen organisiert sein. Vielmehr kann es auch „wild“ stattfinden.
Für einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO reicht es danach aus, dass Kraftfahrzeugführer,
- wenn sie sich auf einer Straße nebeneinander auf einer Linie befinden oder
- nachdem sie sich an einer Ampel in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht haben,
hörbar Vollgas geben, mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losfahren und
- sobald sich ein Fahrzeug abgesetzt hat,
- also auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt ist,
Gas wieder wegnehmen.