Mit Urteil vom 06.09.2021 – L 2 U 159/20 – hat der 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein
unterbreitet hatte,
- zu dessen Annahme die Mitarbeiter nicht verpflichtet waren
und es bei einem Mitarbeiter später zu einer
- auf die Impfung zurückzuführenden
autoinflammatorischen Erkrankung gekommen war, entschieden, dass kein Anspruch
- gegen die Berufsgenossenschaft
auf Entschädigungsleistungen besteht.
Verneint hat der Senat hier das Vorliegen eines, eine Entschädigungsleistung begründenden
- Arbeitsunfalles im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
deswegen, weil die Teilnahme an der vom Arbeitgeber angebotenen Impfung nach den getroffenen Feststellungen
- nicht verpflichtend war,
- weder nach dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag,
- noch aufgrund einer vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts getroffenen Weisung,
- keiner objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient und
- auch der Mitarbeiter selbst sie nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit seiner Tätigkeit als erforderlich angesehen hatte.
Die allein subjektive Vorstellung eines Arbeitnehmers,
- durch eine angebotene Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen,
genügt danach somit
- zur Begründung des Versicherungsschutzes
nicht (Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz).