Tag Inaugenscheinnahme

AG München entscheidet: Wer in einem Parkhaus rückwärts einparken will muss besondere Vorsicht walten lassen

…. und darf nur strikt auf Sicht fahren.

Mit Urteil vom 19.09.2016 – 122 C 5010/16 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • ein Autofahrer in einem Parkhaus beim rückwärts Einfahren in eine Parkbucht einen um ein Regenfallrohr an der Wand angebrachten sowie über den Bodensockel hinausstehenden, mit roter Farbe lackierten Schutzbügel übersehen hatte und
  • deswegen dagegen gestoßen war,

die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, der von dem Parkhausbetreiber,

  • mit der Begründung, dieser habe durch die Nichtkennzeichnung der Gefahrenstelle mit gelb-schwarzen Streifen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt,

Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens verlangt hatte.

Das AG war der Ansicht, dass

  • nicht der Parkhausbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt,
  • sondern der Autofahrer den Schaden an seinem Fahrzeug ausschließlich selbst verschuldet hatte.

Denn, so das AG, wer in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage

  • nicht vorwärts,
  • sondern rückwärts

in eine Parkbucht einfahren wolle,

  • müsse besondere Vorsicht walten lassen und
  • wenn er den hinter ihm liegenden Bereich (beispielsweise wegen schlechter Lichtverhältnisse) nicht bzw. nur unzureichend einsehen könne,

sich durch

  • Aussteigen und
  • Inaugenscheinnahme der Beschaffenheit

vergewissern, dass dort keine Hindernisse vorhanden sind bzw. sein Fahrverhalten den erkannten Hindernisse entsprechend anpassen,

Aufnahmen der Fußballstadionkamera können Angeklagten auch entlasten

Ein 20-jähriger Fußballfan des TSV 1860 München, dem die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt hatte,

  • nach Ende eines Spiels des TSV 1860 München gegen den Karlsruher SC in der Nordkurve der Allianz Arena einen unbekannten Mann mit der Hand ins Gesicht geschlagen und
  • sich damit der Körperverletzung schuldig gemacht zu haben,

ist mit Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 22.02.2016 – 1031 Ds 467 Js 203867/15 jug –

  • nach Inaugenscheinnahme der von einer Stadionkamera aufgenommenen Videosequenzen freigesprochen worden.

Dies deshalb, weil die Videoaufnahmen zeigten,

  • dass die Aggression zunächst eindeutig nicht von dem Angeklagten, sondern von dem unbekannten Geschädigten ausgegangen war,
  • dieser dem Angeklagten einen Schlag, vermutlich mit der Faust, ins Gesicht versetzt,
  • erst darauf hin der Angeklagte mit einem reflexartigen Schlag mit der offenen Hand reagiert hatte und

dieses Verhalten des Angeklagten somit durch Notwehr gerechtfertigt und nicht strafbar war.
Denn, so das AG, aufgrund des aggressiven Verhaltens des Geschädigten habe der Angeklagte sich der Gefahr ausgesetzt gesehen, weiter körperlich angegriffen sowie möglicherweise verletzt zu werden und sich gegen die Fortsetzung des körperlichen Angriffs des Geschädigten auf die erfolgte Art und Weise zur Wehr setzen dürfen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 02.05.2016 – 35/16 – mitgeteilt.