Tag informationelle Selbstbestimmung

AG München entscheidet: Hotel muss Namen und Anschrift eines Gastes nicht mitteilen

Mit Urteil vom 18.10.2016 – 191 C 521/16 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die zusammen mit einem männlichen Begleiter, von dem sie, abgesehen von seinem (angeblichen) Vornamen nichts wusste, ein Zimmer in einem Hotel gemietet und genutzt hatte,

von dem Hotel die Anschrift und den vollständigen Namen ihres Begleiters wissen wollte, entschieden, dass das Hotel ihr diese Auskünfte nicht erteilen muss und zwar auch dann nicht, wenn

  • die Frau neun Monate später ein Kind zur Welt gebracht hat,
  • ihr damaliger Begleiter als Vater des Kindes in Betracht kommt,
  • sie nicht im Besitz von Unterlagen ist, aus denen sich der vollständige Name ihres damaligen Begleiters ergeben könnte und
  • die Auskünfte zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüche benötigt werden.

Dass der Frau kein Anspruch gegen das Hotel auf Erteilung der geforderten Auskünfte zusteht, hat das AG damit begründet, dass, sofern eine eindeutige Feststellung der entsprechenden Person nicht möglich sei,

  • das Recht der von einer solchen Auskunft betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Frau auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege

und

  • den betroffenen Männern außerdem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre zustehe, das davor schütze, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen und dieses Recht durch die Preisgabe der gewünschten Daten betroffen sei, da bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Frau als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar im Raum stehe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.04.2017 – 32/17 –).

Was man wissen sollte, wenn man sich gegen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wehren möchte

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil des in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis der Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden,

  • ob,
  • wann und
  • innerhalb welcher Grenzen

persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Allerdings gewährt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Greift beispielsweise eine Presseveröffentlichung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Person ein und wird von dieser die Unterlassung der Veröffentlichung verlangt, ist abzuwägen, welchem Recht im konkreten Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist,

  • dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht des von der Veröffentlichung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung oder
  • dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recht der Pressefreiheit.

Zu berücksichtigen dabei ist, dass,

  • durch in das Recht von Kindern und Jugendlichen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Presseberichterstattung deren Persönlichkeitsentwicklung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen und
  • auch für Kinder prominenter Eltern ein von medialer Beobachtung und Kommentierung geschützter Freiraum insbesondere dann bestehen muss, wenn sie sich weder durch eigenes Verhalten, noch durch ihre Eltern der Öffentlichkeit ausgesetzt haben.

Andererseits darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass,

  • wenn Gegenstand einer Veröffentlichung ausschließlich bereits einem breiten Empfängerkreisen bekannt gemachte Informationen sind,
  • solche Informationen in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreifen als ihre erstmalige Veröffentlichung.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 335/14, 1 BvR 1621/14, 1 BvR 1635/14, 1 BvR 2464/15 – hingewiesen und entschieden, dass die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators ihre Erwähnung in der angegriffenen Wortberichterstattung hinnehmen müssen,

  • da dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war,
  • es sich dabei auch allein um den Vornamen, die Abstammung und das Alter der Adoptivtöchter gehandelt hatte und
  • eine optische Erkennbarkeit der Kinder für die breitere Öffentlichkeit nicht gegeben war.