Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 08.02.2017 – 12 U 101/16 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass
- eine Werkstatt, die sich als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnet,
auch dann,
- wenn sie von einem Kunden nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer „kleinen Inspektion“ beauftragt ist,
die Pflicht trifft,
- sich, unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Fahrzeugstellers, zu informieren,
- ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist,
weil bei Inspektionen, auch bei sog. „kleinen“,
- bei denen es sich um Werkverträge handelt,
- gerichtet darauf, das Kraftfahrzeug für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit zu machen,
eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen hat.
Unterlasse die Fachwerkstatt dies, sei sie schadensersatzpflichtig nach § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 633 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn es
- infolge der Nichtdurchführung der von dem Fahrzeughersteller mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten
zu einem Fahrzeugschaden kommt,
- der bei Durchführung der empfohlenen Instandsetzungsarbeiten nicht entstanden wäre.
Handelt es sich bei den zur Inspektion gegebenen Fahrzeugen um sog. „Grauimporte“, deren Eigentümer vom Fahrzeughersteller nicht über Rückrufaktionen informiert werden, gelte, so der Senat weiter, nichts anderes.