Tag Innenverhältnis

Was Eltern, die ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegen (wollen), wissen und

…. beachten sollten.

Legen Eltern im Namen eines minderjährigen Kindes ein Sparkonto an,

  • sollten sie bei der Eröffnung des Kontos mit der Bank eindeutig vereinbaren,

wer Forderungsinhaber des Guthabens sein soll,

  • sie,
  • das Kind oder
  • sie und das Kind.

Ansonsten muss in einem Streitfall das Gericht die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung,

  • unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

klären,

  • mit einem möglicherweise nicht dem Willen der anlegenden Eltern entsprechendem Ergebnis.

Muss die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung geklärt werden, sind dabei

  • neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft,

u.a. bedeutsam,

  • die Angaben im Kontoeröffnungsantrag

und wegen § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch die Besitzverhältnisse am Sparbuch,

wobei sich allerdings bei einem Eltern-Kind-Verhältnis aus dem Umstand, dass die Eltern im Besitz des Sparbuchs sind,

  • nicht typischerweise schließen lässt,

dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollten.

Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen,

  • inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehalten hat,
  • mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll sowie
  • ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt worden ist, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wurde.

Zudem können aus weiteren,

  • der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgenden

Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss in Betracht kommen.

Übrigens:
Für die Frage, ob dem Kind,

  • wenn die Eltern von dem Sparkonto, das sie im Namen des Kindes angelegt haben, Geld abheben und für sich verwenden,

Ansprüche wegen

  • Verfügung Nichtberechtigter aus § 816 Abs. 1 BGB oder
  • Verstoßes der aus der elterlichen Sorge erwachsenden Pflichten

zustehen, ist maßgeblich das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern,

  • also wem im Innenverhältnis das Sparguthaben zustand.

Beispielsweise können von Eltern,

  • wenn das Kind Forderungsinhaber ist,

aus ihrem Vermögen stammende Beträge treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten.

Andererseits kommt

  • auch bei einer Forderungsinhaberschaft der Eltern

eine Schadensersatzpflicht dieser nach § 1664 BGB in Betracht, soweit das Sparguthaben aus Geldgeschenken Dritter, wie etwa der Großeltern an das Kind, stammt, die von den Eltern auf ein Sparkonto eingezahlt worden sind (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18 –).

Was Jeder bedenken sollte, der einem anderen eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erteilt

Wird einem anderen, durch Erklärung gegenüber diesem, Vollmacht erteilt (vgl. § 167 Abs. 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH)), kann dieser im Namen des Vollmachtgebers Willenserklärungen abgeben, Geschäfte tätigen und Verträge abschließen, die unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber wirken (vgl. § 164 BGB).

Das Risiko eines Missbrauchs einer solchen Vertretungsmacht,

  • dass also der Bevollmächtigte seine im Innenverhältnis beschränkten Befugnisse bei dem Abschluss von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers überschreitet,

trägt dabei grundsätzlich der Vertretene (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).

Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen.

  • Etwas anderes gilt zum einen nur in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt.

Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87 –; vom 14.06.2000 – VIII ZR 218/99 – und vom 28.01.2014 – II ZR 371/12 –).

  • Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt,
    • wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat,
    • so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.

Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93 –; vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).
Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) im Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 483/14 – hingewiesen.