Tag Inspektion

OLG Oldenburg hat entschieden, dass Werkunternehmer, die Sachen zu einer Inspektion erhalten, alles Zumutbare tun müssen, um

…. zu verhindern, dass die ihnen zur Inspektion gegebenen Sachen gestohlen werden können und dass sie bei Verletzung dieser Pflicht im Falle eines Diebstahls haften.

Mit Urteil vom 06.11.2017 – 9 U 22/17 – hat der 9. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem einem Mann sein Yamaha-Bootsmotor,

  • den er zur Inspektion in eine Werkstatt gegeben hatte,
  • der dort von dem Werkunternehmer auf einem Transportgestell auf einem, teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesicherten Grundstück gelagert und an einem Wochenende über Nacht

gestohlen worden war, den Werkunternehmer verurteilt,

  • dem Mann den Zeitwert des Motors – der 3.800 Euro betrug – zu ersetzen.

Begründet hat der Senat die Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers damit, dass

  • sich aus dem Vertrag über die Inspektion die Nebenpflicht für den Werkunternehmer ergebe, alles Zumutbare zu tun, um einen Diebstahl des ihm für die Inspektion anvertrauten Bootsmotors zu verhindern,
  • die Anforderungen an das Zumutbare dabei um so höher seien, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei und

deshalb der Werkunternehmer den Motor, der einen Neuwert von 6.800 Euro hatte, nicht nachts, wie geschehen, auf einem Grundstück hätte stehen lassen dürfen,

  • das nur unzureichend, nämlich lediglich durch einen ohne besondere Kenntnisse leicht, durch einfaches Herunterdrücken, zu überwindenden Maschendrahtzaun gesichert und
  • von dem der Motor mit Hilfe des Transportgestells einfach abzutransportieren war.

Übrigens:
Obwohl in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall dem Mann schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten worden war, den Motor wieder abholen zu können, lies dies die Haftung des Werkunternehmers nicht entfallen, weil dieser, wie der Senat ausführte,

  • wegen der Vorbereitung, die für die Abholung des Motors, angesichts seiner Größe und seines Gewichts, erforderlich gewesen sei,

eine umgehende Abholung nicht habe erwarten können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.02.2018).

Was Fahrzeugeigentümer, die ihr Auto zur Inspektion geben, aber auch Inhaber von Fachwerkstätten die Inspektionen durchführen, wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 08.02.2017 – 12 U 101/16 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass

  • eine Werkstatt, die sich als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnet,

auch dann,

  • wenn sie von einem Kunden nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer „kleinen Inspektion“ beauftragt ist,

die Pflicht trifft,

  • sich, unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Fahrzeugstellers, zu informieren,
  • ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist,

weil bei Inspektionen, auch bei sog. „kleinen“,

  • bei denen es sich um Werkverträge handelt,
  • gerichtet darauf, das Kraftfahrzeug für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit zu machen,

eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen hat.

Unterlasse die Fachwerkstatt dies, sei sie schadensersatzpflichtig nach § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 633 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn es

  • infolge der Nichtdurchführung der von dem Fahrzeughersteller mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten

zu einem Fahrzeugschaden kommt,

  • der bei Durchführung der empfohlenen Instandsetzungsarbeiten nicht entstanden wäre.

Handelt es sich bei den zur Inspektion gegebenen Fahrzeugen um sog. „Grauimporte“, deren Eigentümer vom Fahrzeughersteller nicht über Rückrufaktionen informiert werden, gelte, so der Senat weiter, nichts anderes.