Wichtig zu wissen für Betreiber und Nutzer eines Internetforums

Mit Urteil vom 10.04.2017 – 102 C 297/16 – hat das Amtsgericht (AG) Kerpen entschieden, dass

  • ein Internet-Forennutzungsvertrag, der dadurch zustande kommt, dass der Nutzer sich in einem öffentlich „online“ gestellten Internetforum eines Betreibers „angemeldet“, der Forenbetreiber den Account bzw. das Benutzerkonto freigeschaltet hat und der Benutzer aufgrund dessen berechtigt ist, Beiträge im Forum des Betreibers zu posten und auch die im Übrigen dort angebotene Infrastruktur, etwa das persönliche Postfach und die Versendung persönlicher Nachrichten zu nutzen, ein nicht typisiertes „Dauerschuldverhältnis“ im Sinne von § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
  • dieses Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann,
    • gemäß § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen aus wichtigem Grund fristlos oder,
    • soweit nichts anderes vereinbart worden ist, vom Forenbetreiber ordentlich in entsprechender Anwendung von § 624 S. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten und
  • vom Forenbetreiber gestellte Nutzungsbedingungen, die vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder gesperrt werden können wegen unangemessener Benachteiligung des Nutzers gemäß § 305, 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind.