…. dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, können schadensersatzpflichtig sein.
Mit Urteil vom 20.04.2021 – 4 U 184/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Jagdteilnehmer bei einer Drückjagd
- auf eine Sau geschossen, aber stattdessen
den 20 Monate alten Jagdhund eines anderen Jagdteilnehmers tödlich getroffen hatte, den er
- zwar vor der Schussabgabe, als dieser die Sau in seine Richtung hetzte, wahrgenommen, aber
bei der Schussabgabe nicht mehr in der Nähe der Sau gesehen hatte, dazu verurteilt, dem Eigentümer des Hundes, den diesem
- durch die Tötung seines Hundes
entstandenen Schaden zu ersetzen, nämlich
- den Kaufpreis für einen dem getöteten Jagdhund vergleichbaren Welpen und
- die Kosten, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufgewandt werden müssen, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen.
Die Haftung des Jagdteilnehmers begründete das OLG mit einem
- fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß
bei der Schussabgabe.
Danach hätte der Jagdteilnehmer, weil
- der zuvor von ihm wahrgenommene Hund nicht mehr zu sehen und somit
nicht auszuschließen war,
- dass er sich verdeckt (noch) hinter dem Wildschwein befindet und
- im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen werden kann,
von einer Schussabgabe absehen müssen.
Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall sind vom OLG
- bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs
angesetzt worden,
- als Preis für einen vergleichbaren Welpen 500,00 €
sowie um einen mit dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen, nach sachverständiger Beratung