Private Darlehensgeber sollten wissen, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust vorliegen kann, wenn der Darlehensnehmer

…. insolvenzbedingt die Tilgungsleistungen nicht vollständig erbringt.

Mit Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/17 – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass bei einem privaten Darlehensgeber,

  • wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  • noch eine zur Insolvenztabelle angemeldete Restdarlehensforderung besteht,

der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung,

  • mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht,

als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerklärung berücksichtigt werden kann.

Denn, so das FG,

  • mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar, dass die Insolvenzgläubiger nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden und
  • auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an (Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 06.09.2018).