…. die kartenausgebende Bank bei missbräuchlicher Kartenverwendung nach § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gefährden will.
Mit Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Karteninhaber, die – beispielsweise in einem Lokal – mit Karte zahlen, dazu
- den PIN verdeckt in das Kartenlesegerät eingeben,
sowie danach der Aufforderung,
- wegen angeblich gescheiterter Transaktion,
den PIN erneut einzugeben, nachkommen,
- ohne sich zuvor einen Transaktionsabbruchbeleg aushändigen zu lassen
und es in diesem Zusammenhang dulden, dass
- sich Mitarbeiter des Zahlungsempfängers mit Kartenlesegerät sowie Zahlungskarte aus ihrem Sichtfeld entfernen,
keinen Ersatzanspruch gegen die kartenausgebende Bank haben, falls
- sich nachfolgend herausstellt, dass
die Originalkarte missbräuchlich verwendet worden ist,
- also damit beispielsweise Barabhebungen an einem Geldautomaten stattgefunden haben.
Begründet hat das AG dies damit, dass Karteninhaber nur bei Aushändigung eines Abbruchbeleges,
- der Beweis erbringt für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers,
sicher sein können, dass
- der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und
- die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient,
so dass Karteninhaber, die
- es dulden, dass der Zahlungsempfänger oder einer seiner Mitarbeiter sich mit dem Gerät und der Karte einige Zeit entfernen und
- auf die Produktion eines Transaktionsabbruchbeleg vor einer erneuten Eingabe der PIN verzichten,
ihre Sorgfaltspflichten bei der Kartennutzung grob fahrlässig verletzen, mit der rechtlichen Konsequenz, dass in einem solchen Fall,
- der Karteninhaber der kartenausgebenden Bank zum Ersatz des dieser durch die Kartentransaktion entstandenen Schadens gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB verpflichtet ist und
- diesen Anspruch die Bank erfolgreich dem Anspruch des Karteninhabers aus § 675 u Satz 2 BGB entgegenhalten kann.