Tag Karte

Was wer mit (Kredit- oder EC-) Karte zahlt wissen und beachten sollte, wenn er seinen Erstattungsanspruch gegen

…. die kartenausgebende Bank bei missbräuchlicher Kartenverwendung nach § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gefährden will.

Mit Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Karteninhaber, die – beispielsweise in einem Lokal – mit Karte zahlen, dazu

  • den PIN verdeckt in das Kartenlesegerät eingeben,

sowie danach der Aufforderung,

  • wegen angeblich gescheiterter Transaktion,

den PIN erneut einzugeben, nachkommen,

  • ohne sich zuvor einen Transaktionsabbruchbeleg aushändigen zu lassen

und es in diesem Zusammenhang dulden, dass

  • sich Mitarbeiter des Zahlungsempfängers mit Kartenlesegerät sowie Zahlungskarte aus ihrem Sichtfeld entfernen,

keinen Ersatzanspruch gegen die kartenausgebende Bank haben, falls

  • sich nachfolgend herausstellt, dass

die Originalkarte missbräuchlich verwendet worden ist,

  • also damit beispielsweise Barabhebungen an einem Geldautomaten stattgefunden haben.

Begründet hat das AG dies damit, dass Karteninhaber nur bei Aushändigung eines Abbruchbeleges,

  • der Beweis erbringt für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers,

sicher sein können, dass

  • der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und
  • die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient,

so dass Karteninhaber, die

  • es dulden, dass der Zahlungsempfänger oder einer seiner Mitarbeiter sich mit dem Gerät und der Karte einige Zeit entfernen und
  • auf die Produktion eines Transaktionsabbruchbeleg vor einer erneuten Eingabe der PIN verzichten,

ihre Sorgfaltspflichten bei der Kartennutzung grob fahrlässig verletzen, mit der rechtlichen Konsequenz, dass in einem solchen Fall,

  • der Karteninhaber der kartenausgebenden Bank zum Ersatz des dieser durch die Kartentransaktion entstandenen Schadens gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB verpflichtet ist und
  • diesen Anspruch die Bank erfolgreich dem Anspruch des Karteninhabers aus § 675 u Satz 2 BGB entgegenhalten kann.

Verbraucher, die eine SIM-Karte erwerben, sollten wissen, dass auf SIM-Karten Internetzugangs- und Mailbox-Dienste

…. vorinstalliert und -aktiviert sein können,

  • deren Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt werden, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt und
  • dass Dienste für den Internetzugang sogar, u. a. durch so genannte „Always-on“(ständig verbunden)-Anwendungen, vom Nutzer unbemerkt zu Verbindungen führen können.

Werden solche SIM-Karten von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste vermarktet, müssen die Anbieter die Verbraucher vor dem Erwerb

  • sowohl über die Kosten der Dienste,
  • als auch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der von ihnen gekauften SIM-Karte aufklären.

Andernfalls beruht die Erbringung dieser Dienste,

nicht auf der freien Entscheidung der Verbraucher und kann es sich,

  • nachdem weder offensichtlich ist, dass der durchschnittliche Käufer einer SIM-Karte sich bewusst ist,
    • dass diese vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthält, die zusätzliche Kosten verursachen können, oder
    • dass Anwendungen oder das Gerät selbst sich von ihm unbemerkt mit dem Internet verbinden können,
  • noch, dass er über ausreichendes technisches Können verfügt, um diese Dienste oder automatischen Verbindungen auf seinem Gerät abzuschalten,

handeln,

  • um die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ und
  • somit nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um eine unter allen Umständen unlautere – genauer aggressive – Praktik (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 13.09.2018).